1.2.1 Begriff Wohnung

Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Steuerpflichtigen in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er die Tätigkeitsstätte aufsucht. Es braucht keine voll eingerichtete Wohnung zu sein.

 
Praxis-Beispiel

Möbliertes Zimmer gilt als Wohnung

Als Wohnung in diesem Sinne werden auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Schrebergartenhaus, ein abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft (Kaserne) angesehen.[1]

Nach der Rechtsprechung muss es sich um eine eigene – möglicherweise mit anderen Personen zusammen genutzte – Wohnung des Steuerpflichtigen handeln. Deshalb hat der BFH Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen der Wohnung eines Freundes und der Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen entstanden waren, nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.[2] Eine fremde Wohnung dürfte der eigenen Wohnung jedoch gleichstehen, wenn sie die einzige Unterkunft des Steuerpflichtigen ist oder wenn sie ausschließlich zu dem Zweck aufgesucht wird, von dort aus zur Tätigkeitsstätte zu gelangen, z. B. Hotelzimmer.[3] Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein.[4]

1.2.2 Arbeitnehmer mit mehreren Wohnungen

Es steht dem Arbeitnehmer frei, wo er seine Wohnung nimmt. Die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber nur berücksichtigt, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.[1]

Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Beweggründe für die Wohnsitznahme am entfernteren Ort spielen keine Rolle.[2] Die entfernter liegende Wohnung darf allerdings nicht eine Zweitwohnung sein, die lediglich an Wochenenden und in den Ferien genutzt wird. Bei Letzteren wird die Entfernungspauschale nur für die Entfernung zwischen Erstwohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt.

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Verheirateten

Wo ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, bestimmt sich durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort sowie die Art und Weise, wie dieselben aufrechterhalten werden. Sie können ihren Ausdruck finden in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde usw., aber auch in Aktivitäten, z. B. in Sport, Kirche, Politik. Bei verheirateten Steuerpflichtigen befindet sich der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen i. d. R. am Aufenthalts- bzw. Wohnort der Familie. Auch bei Verheirateten setzt jedoch die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen voraus, dass die weiter entfernt liegende Wohnung vom Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Die Rechtsprechung hat bereits bei nur 5 Heimfahrten eines türkischen Arbeitnehmers jährlich an den Familienwohnort in der Heimat ein nicht nur gelegentliches Aufsuchen der Wohnung bejaht.[3] Je weiter der Familienwohnort vom Arbeitsort entfernt liegt, umso weniger Fahrten erscheinen ausreichend. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die weiter entfernt liegende Wohnung ohne nähere Prüfung, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei einer geringeren Zahl von Heimfahrten tritt sie in eine Einzelfallprüfung nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ein.[4]

Ein jährlich einmaliger, auch länger dauernder Besuch eines ausländischen Arbeitnehmers in seinem Heimatland ist nicht ausreichend, um dort den gewöhnlichen Lebensmittelpunkt annehmen zu können.

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei ledigen Arbeitnehmern

Bei Alleinstehenden besteht die Vermutung, dass sie den örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Ort der Wohnung haben, von der aus sie sich überwiegend zur Tätigkeitsstätte begeben. Auch ein lediger Arbeitnehmer kann in Ausnahmefällen seine Wohnung als Lebensmittelpunkt i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG außerhalb seines Beschäftigungsorts haben. Dies gilt selbst dann, wenn er regelmäßig von einer Bleibe in der Nähe seiner Tätigkeitsstätte aus zur Arbeit fährt.[5] Wo ein Alleinstehender den Lebensmittelpunkt besitzt, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie diese Beziehungen aufrechterhalten werden. Persönliche Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) finden, aber auch z. B. in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Der Lebensmittelpunkt i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG setzt jedoch stets voraus, dass der Arbeitnehmer sich dort nachhaltig aufhält. Erforderlich ist, dass auch der Ledige sich im Wesentlichen – nur unterbrochen durch ...

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