Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen können bei jedem Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte haben. Kehrt der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in seine Wohnung zurück, ist für jede Fahrt zum jeweiligen Beschäftigungsort die Entfernungspauschale anzusetzen.

In den Jahren 2021 bis 2024 ist die erhöhte Entfernungspauschale (0,35 bzw. 0,38 EUR) für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

Kehrt der Arbeitnehmer beim Aufsuchen mehrerer Arbeitsstätten an einem Tag zwischenzeitlich nicht in seine Wohnung zurück, ist zu beachten, dass für die Entfernungsermittlung der Weg zur zuerst aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen ist. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

[1]

 
Praxis-Beispiel

2 Teilzeitbeschäftigungen

Ein Arbeitnehmer übt 2 Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 18 km von seinem Wohnort in Rheinbach zur ersten Beschäftigungsstelle in Bonn. Mittags kehrt er nach Rheinbach zurück. Am Nachmittag fährt er zur zweiten Arbeitsstelle in Euskirchen, die 12 km von Rheinbach entfernt liegt. Der Arbeitnehmer kann folgende Entfernungspauschalen geltend machen:

 
Bonn: 220 Tage × 18 km × 0,30 EUR = 1.188 EUR
Euskirchen: 220 Tage × 12 km × 0,30 EUR = 792 EUR
Insgesamt   1.980 EUR

Fährt der Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander an, ist der Weg von der ersten regelmäßigen Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten regelmäßigen Arbeitsstätte zu erfassen. Diese Umwegstrecke darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

 
Praxis-Beispiel

Nacheinander liegende Fahrten

Ein Arbeitnehmer übt an 220 Tagen im Jahr 2 Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er von seinem Wohnort in Rheinbach zur ersten Beschäftigungsstelle in Bonn-Nord. Mittags fährt er weiter nach Bonn-Bad Godesberg und kehrt abends nach Rheinbach zurück. Die Entfernung zwischen Rheinbach und Bonn-Nord beträgt 20 km, zwischen Bonn-Nord und Bonn-Bad Godesberg 14 km und zwischen Bonn-Bad Godesberg und Rheinbach 18 km.

Die Gesamtentfernung beträgt (20 km + 14 km + 18 km =) 52 km; die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden regelmäßigen Arbeitsstätten beträgt (20 km + 18 km =) 38 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (52 km : 2 =) 26 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen, sodass die Entfernungspauschale beträgt: 220 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (6 × 0,38 EUR)) = 1.821,60 EUR beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale oder öffentliche Verkehrsmittel

Ein Arbeitnehmer fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an 220 Tagen im Jahr vormittags von seinem Wohnort in Bonn zur ersten Beschäftigungsstelle in Köln (Entfernung 40 km). Mittags kehrt er nach Bonn zurück und fährt nachmittags nach Euskirchen (Entfernung 30 km). Die Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel kostet 300 EUR. Die Entfernungspauschale ist wie folgt zu ermitteln:

 
Köln = 220 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (20 km × 0,38 EUR)) 2.992 EUR
Euskirchen: 220 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (10 km × 0,38 EUR)) = 2.156 EUR
insgesamt 5.148 EUR
maximal abziehbar sind 4.500 EUR

Die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel liegen mit 300 EUR × 12 Monate = 3.600 EUR unter der Entfernungspauschale, sodass 4.500 EUR angesetzt werden können.

[1] BMF, Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/100001 :002, Rz. 24

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge