Ermittelt der Arbeitnehmer seine private Pkw-Nutzung mit einem Fahrtenbuch, müssen die tatsächlichen Kosten festgestellt werden, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen. Befinden sich mehrere Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, muss der Unternehmer die Kosten für jedes Fahrzeug getrennt aufzeichnen. Das gilt für alle Kosten (Abschreibung, Zinsen zur Finanzierung der Anschaffungskosten, laufende und feste Kfz-Kosten). Die Kfz-Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, können mit einem individuellen Kilometersatz ermittelt werden oder durch Aufteilung der Gesamtkosten.[1]

 
Praxis-Tipp

Besonderheit bei der Fahrtenbuchmethode bei Elektrofahrzeugen

Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode können die anzusetzenden Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei Nutzung von Elektrofahrzeugen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG gemindert werden.

Sofern das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft wurde, sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Fahrzeug und vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Auch hier ist Voraussetzung, dass bei extern aufgeladenen Hybridelektrofahrzeugen die Fahrzeuge die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

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