Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, bestehen zwei Möglichkeiten. Er kann

  • für jeden Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR (ab 2021 0,35 EUR) ab dem 21. Entfernungskilometer beanspruchen (maßgebend ist nicht die Strecke, die er mit Bahn, Bus oder Zug zurücklegt, sondern die kürzeste Straßenverbindung) oder
  • die höheren tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen, d. h., der Betrag, der die Entfernungspauschale übersteigt, kann zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei dieser Vergleichsrechnung ist auf den Jahresbetrag abzustellen.[1] Das bedeutet, der höhere Betrag für öffentliche Verkehrsmittel ist nur dann zusätzlich abziehbar, wenn er über die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr hinausgeht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge