Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 EUR für die ersten 20 Kilometer und 0,38 EUR (in 2021 0,35 EUR) für jeden weiteren Kilometer. Die Entfernungspauschale ist bei Arbeitnehmern nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Arbeitnehmer können pro Beschäftigungsverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben.

Es kommt somit zunächst darauf an festzustellen, ob es sich bei den Fahrten, die der Arbeitnehmer unternimmt, überhaupt um Fahrten handelt, für die die Entfernungspauschale gilt. Die Entfernungspauschale ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat. Gem. § 9 Abs. 4 EStG ist dies in mehreren Stufen zu prüfen.

Dabei ist zwingend die folgende Reihenfolge einzuhalten:

 
1. Schritt: Der Arbeitgeber hat die erste Tätigkeitsstätte festgelegt.
2. Schritt: Ohne Festlegung bzw. ohne eindeutige Festlegung durch den Arbeitgeber sind die gesetzlich vorgegebenen Merkmale entscheidend.

3.1 Welche Grundsätze bei der Ermittlung der Entfernungspauschale gelten

Setzt der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug ein, ist die Ermittlung ganz einfach. Als Werbungskosten sind abziehbar:

0,30 EUR bzw. 0,38 EUR × Entfernungskilometer × Anzahl der Fahrten pro Jahr.

Übersicht: Kilometersätze bei der Entfernungspauschale

 
Entfernungspauschale steuerlich abziehbarer Betrag
für die ersten 20 Kilometer je vollen Entfernungskilometer (unabhängig vom Verkehrsmittel) 0,30 EUR
für jeden weiteren Kilometer je vollen Entfernungskilometer (unabhängig vom Verkehrsmittel) 0,38 EUR
Höchstbetrag pro Jahr (keine Begrenzung bei Verwendung eines eigenen oder überlassenen Kfz) 4.500 EUR
Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (maximal 1 Fahrt pro Woche; unabhängig vom Verkehrsmittel keine Begrenzung auf 4.500 EUR) für die ersten 20 Kilometer je vollen Entfernungskilometer 0,30 EUR
Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (maximal 1 Fahrt pro Woche; unabhängig vom Verkehrsmittel ; keine Begrenzung auf 4.500 EUR) für jeden weiteren Kilometer je vollen Entfernungskilometer 0,38 EUR

Tab. 1: Kilometersätze bei der Entfernungspauschale

Besonderheiten:[1]

  • Die Entfernungspauschale wird nicht für Flugstrecken und auch nicht bei einer steuerfreien Sammelbeförderung gewährt. Sie kann allerdings für Fahrten zum und vom Flughafen bzw. Treffpunkt bei einer Sammelbeförderung geltend gemacht werden.
  • Die Entfernungspauschale ist nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berechnen. Hierbei sind ausschließlich die vollen Kilometer zu berücksichtigen.
  • So ist hier auch ggf. eine Mautstrecke anzusetzen, wenn diese die kürzeste Strecke darstellt. Eine längere Strecke ist zulässig, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Der Steuerpflichtige ist hier nachweispflichtig.
  • Die Entfernungspauschale kann nur für eine Fahrt pro Tag beansprucht werden.
  • Bei mehreren Wohnungen darf die längere Strecke nur angesetzt werden, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
  • Mit der Entfernungspauschale gelten regelmäßig alle während der Fahrt entstehenden Kosten als abgegolten, so z. B. Parkgebühren während der Arbeit, Mautgebühren, Kosten für den Austausch eines Motors aufgrund eines Motorschadens auf der Strecke.
  • Hingegen können anfallende Kosten aufgrund eines Unfalls während der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als außergewöhnliche Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden.
  • Wird ein Werkstattwagen genutzt, um während des Bereitschaftsdienstes jederzeit einsatzfähig zu sein oder um am nächsten Tag sofort zum nächsten Kunden fahren zu können, sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte voll abziehbar.[2] Der Abzug ist nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt.

3.2 Wie die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte ermittelt wird

Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer benutzt. Die Entfernung ist auf volle Entfernungskilometer abzurunden, d. h., angefangene Kilometer bleiben unberücksichtigt.

Bei der Nutzung eines Kfz kann auch statt der kürzesten die verkehrsgünstigste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese bei der Streckenführung der verkehrsgünstigsten Straßenverbindung folgen. D. h., dass die längere Strecke zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. In seinen Urteilen[1] hat der BFH entschieden, wann die Voraussetzung "offensichtlich verkehrsgünstiger" erfüllt ist.

Eine Strecke kann auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Bei der Beurteilung, ob eine Strecke verkehrsgünstiger ist, kommt es nach den Urteile...

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