Der Arbeitnehmer wohnt 30 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke an 210 Tagen und kann in seiner Steuererklärung eine Entfernungspauschale von

210 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1.260 EUR sowie

210 Tage × 10 km × 0,38 EUR = 798 EUR,

insgesamt also 2.058 EUR (= 1.260 EUR + 798 EUR) geltend machen.

Den Betrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann, darf der Arbeitgeber ihm erstatten, wenn er den Betrag pauschal mit 15 % versteuert. Der pauschal versteuerte Betrag, den der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn auszahlt, ist sozialversicherungsfrei. Dabei rechnet er wie folgt:

 
  Monatsbetrag Jahresbetrag
Entfernungspauschale 171,50 EUR 2.058,00 EUR
pauschale Lohnsteuer 15 % 25,73 EUR 308,70 EUR

ggf. Kirchensteuer:

z. B. 25,73 EUR bzw. 308,70 EUR × 7 %
1,80 EUR 21,60 EUR
Steuerbelastung insgesamt 27,53 EUR 330,30 EUR

Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass die pauschale Besteuerung beiden, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, Vorteile bringt.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4175/6090 Fahrtkostenerstattung Wohnung/Arbeitsstätte 171,50      
4149/6069 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) 27,53 1200/1800 Bank 199,03

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