Kapitel A Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeines

[Vorspann]

Der GKV-Spitzenverband hat nach § 78 Absatz 2 a SGB XI eine Empfehlung zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien beschlossen. In dieser Empfehlung sind Maßnahmen in einem Verzeichnis gelistet, die als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dabei sind Aspekte digitaler Technologien und die Ergebnisse von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach § 45f SGB XI einbezogen.

Digitale Technologien spielen vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der damit verbundenen Alterung der Gesellschaft eine entscheidende Rolle. Sie können vor allem im häuslichen Pflegebereich dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen auch langfristig in ihrem gewohnten Wohnumfeld verbleiben. Von den Innovationen der digitalen Technologien sollen auch die Versicherten der sozialen Pflegeversicherung profitieren können. Als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden daher bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen auch digitale Technologien aufgeführt. Anbieter von digitalen Technologien zur Wohnumfeldverbesserung werden ausdrücklich aufgefordert, ihre Innovationen für das Verzeichnis anzumelden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Verzeichnis für diesen innovativen Bereich seine Funktion als Orientierungshilfe erfüllen kann.

In der Empfehlung ist das Verfahren zur Fortschreibung des Verzeichnisses von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien sowie das Antragsverfahren zur Aufnahme von Maßnahmen und Produkten in das Verzeichnis und deren Streichung geregelt. In diesem Zusammenhang berät der GKV-Spitzenverband auf Anfrage die Hersteller und Anbieter von neuartigen Produkten und Leistungen im Bereich der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sollen es Pflegebedürftigen gemäß § 3 Satz 1 SGB XI vorrangig ermöglichen, möglichst lange ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben in ihrer häuslichen Umgebung zu führen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht beziehungsweise erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Es muss sich hierbei insofern um eine Maßnahme in der Wohnung des Pflegebedürftigen selbst handeln, zumindest aber um eine Maßnahme in dem Haushalt, in welchem Menschen mit festgestellten Pflegebedarfen aufgenommen wurden und in denen sie gepflegt werden sollen.

Hierzu gehören

  • Maßnahmen, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden (zum Beispiel Treppenlifter, Aufzüge, Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe),
  • Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden (zum Beispiel Türverbreiterung, fest installierte Rampen, Erstellung von Wasseranschlüssen bei der Herstellung von hygienischen Einrichtungen, Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche),
  • technische Hilfen im Haushalt wie der Ein- und Umbau von eingebautem Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird (zum Beispiel motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken).

In dem beiliegenden Verzeichnis sind konkrete wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gelistet, die als Leistung der Pflegeversicherung nach § 40 Absatz 4 SGB XI im Einzelfall in Betracht kommen können. Anhang II enthält einen Musterbogen für die Veröffentlichung der einzelnen Maßnahmen. Das Verzeichnis dient den Pflegekassen als Orientierung für die leistungsrechtlichen Entscheidungen. Es ist aber keine Positivliste.

Leistungsumfang

Nach § 40 Absatz 4 SGB XI können Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall

  • die häusliche Pflege ermöglicht wird,
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Von einer erheblichen Erleichterung der häuslichen Pflege wird ausgegangen, wenn damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert wird. Eine Wiederherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung liegt vor, wenn die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird.

Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung zusammen, können die Zuschüsse je Versicherten bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme betragen, wobei der Gesamtbetrag je Maßnahme auf 16.000 Euro begrenzt ist. Überschreiten ...

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