§ 147 Abs. 2 AO verlangt eine maschinelle Auswertbarkeit. Darunter fallen:

  • Sortieren, Filtern, Verknüpfen, Summieren der eigentlichen Nutzdaten (z. B. Rechnungssumme) sowie Strukturdaten (XML-Daten, Datensatznummer, Erfassungsdatum, Festschreibedatum etc.)
  • Volltextsuche (= Suchen nach bestimmten Begriffen im gesamten Dokument)

Eine nachträgliche Reduzierung einer bereits bestehenden maschinellen Auswertbarkeit (z. B. Umwandlung einer Textdatei in eine nicht lesbare Bilddatei) ist nicht zulässig.

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