Wird im Zusammenhang mit der bildlichen Erfassung zusätzlich zur Bilddatei der Text im Beleg mittels Optical-Character-Recognition-Verfahren (OCR) für ein Textverarbeitungsprogramm lesbar gemacht, so gilt auch diese Datei als – selbsterstellter – zusätzlicher elektronischer Beleg. Bild und Textdatei sind zu verknüpfen und unter demselben Index zu verwalten.

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