Gescannte Papierdokumente können grundsätzlich vernichtet werden. Gewisse Unterlagen sind jedoch im Original aufzubewahren. Z. B.:

  • Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse[1]
  • Unterlagen, die einer elektronisch abgegebenen Zollanmeldung zusätzlich beizufügen sind[2]
  • Wertpapiere und Urkunden[3]
  • Unterlagen, die zur Geltendmachung von Vorteilen bei der Finanzbehörde einzureichen sind und dort einbehalten werden (Spendenquittungen, Steuerbescheinigungen).

Die Entscheidung, welche Belege in Papierform archiviert bzw. zusätzlich bildlich erfasst werden, trägt der Steuerpflichtige.

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