In Zeile 20 sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten und in Zeile 21 steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung einzutragen.

Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten sowie steuerfreie Vergütungen bei einer doppelten Haushaltsführung sind nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung als Pflichteintragung vom Lohnbüro zu bescheinigen.[1]

Wegen der mit dieser Bescheinigungspflicht verbundenen praktischen Schwierigkeiten, die sich dadurch ergeben, dass die Reisekostenstelle in den Betrieben regelmäßig organisatorisch vom Lohn- und Gehaltsabrechnungsbüro getrennt ist, hat das BMF die gesetzliche Pflicht zur Eintragung steuerfreier Reisekosten in die Lohnsteuerbescheinigung auf bestimmte Fälle eingeschränkt.[2] Diese Beträge sind danach entgegen der gesetzlichen Regelung nur dann zu bescheinigen, wenn sie im Lohnkonto aufgezeichnet werden und damit auch Gegenstand der Lohn- und Gehaltsabrechnung des jeweiligen Arbeitnehmers sind.

Keine Bescheinigungspflicht besteht, wenn die Reisekostenvergütungen separat von der Lohn- und Gehaltsabrechnung aufgezeichnet werden. Hierzu ist es erforderlich, dass das Betriebsstättenfinanzamt die gesonderte Aufzeichnung der steuerfreien Reisekostenerstattungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen hat.[3]

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