Auf die Abrechnung mit deutscher Umsatzsteuer kann immer dann verzichtet werden, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (der steuerliche Status bei Drittlandskunden ist unerheblich) bzw. es sich um einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer handelt. Bei Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige unterliegt der Umsatz in deren Ansässigkeitsstaaten der Besteuerung.[1]

 
Praxis-Tipp

Vorlage der USt-IdNr.

Wenn die Abrechnung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgt, schuldet der elektronische Dienstleister bei Abrechnungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer die Umsatzsteuer des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Kunde ansässig ist. Es ist daher ratsam, Angebote ohne Umsatzsteuer ausschließlich von der Vorlage der in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers als Indiz für die Unternehmereigenschaft abhängig zu machen.

Für die Prüfung der Angaben des Abnehmers hinsichtlich Ansässigkeit und Unternehmereigenschaft (bei Abnehmern im übrigen Gemeinschaftsgebiet) sind keine besonderen Formvorschriften vorgesehen. Aus der Gesamtheit der Aufzeichnungen des elektronischen Dienstleisters müssen sich die Angaben leicht nachprüfbar und glaubhaft ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, bei Online-Angeboten Bestellformulare zu entwickeln, die folgende Mindestangaben vom Besteller verlangen:

  • Name und Anschrift des Bestellers, E-Mail-Adresse, ggf. Bankkontodaten und IP-Adresse;
  • bei Bestellern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zusätzlich Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), wenn vorhanden.
 
Praxis-Beispiel

Erstellung eines Angebots

Das im Inland ansässige Systemhaus Meyer wirbt für die Erstellung und Pflege von Internetplattformen. Ein Interessent aus Belgien bittet um ein Angebot zur Erstellung einer Präsentation seines Unternehmens. Die Leistung soll von einem in Belgien ansässigen Unternehmer für sein Unternehmen genutzt werden. Das Preisangebot darf keine Umsatzsteuer enthalten, weil die Leistung in Belgien steuerbar ist und die Umsatzsteuer vom Auftraggeber geschuldet wird (reverse charge).

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