Werden elektronische Dienstleistungen an im Inland ansässige Auftraggeber erbracht, unterliegt die Leistung – unabhängig vom steuerlichen Status des Kunden – der Steuerpflicht im Inland. Anzuwenden ist der jeweils gültige Regelsteuersatz (derzeit 19 %).

 
Wichtig

Hinweis auf Umsatzsteuer

Angebote im Internet zur Ausführung elektronischer Dienstleistungen, die sich an einen offenen Abnehmerkreis im Inland richten, sollten immer mit dem Hinweis auf die im Preis enthaltene deutsche Umsatzsteuer erfolgen.

Ausgenommen davon sind Existenzgründer, die mit ihren Tätigkeiten ein Umsatzvolumen von 22.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Preisauszeichnung

Ein Softwareentwickler bietet neben den auf DVD im Einzelhandel vertriebenen Programmen auch sog. Updates zum entgeltlichen Download im Internet an. Bereits bei der "Preisauszeichnung" muss auf die Zahlung der deutschen Umsatzsteuer hingewiesen werden: "Im Preis ist die Umsatzsteuer i. H. v. 19 % enthalten".

Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen ausführen, müssen, wie jeder andere Unternehmer auch, in der Lage sein, Abrechnungen zu erstellen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung wird für Zwecke des Vorsteuerabzugs nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind.

 
Wichtig

Rechnungsanforderungen

Elektronische Dienstleister, die auf dem Markt mit gewerblichen Abnehmern bestehen wollen, müssen in der Lage sein, ordnungsgemäße Rechnungen mit den Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG in Papierform zu erstellen bzw. die geforderten Angaben auf elektronischem Weg zu übermitteln.[2]

[2] S. Sonderfälle bei der Rechnungsstellung.

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