Der Inhalt elektronischer Dienstleistungen, der mittels Telekommunikationsleistungen zugänglich gemacht wird, ist – gestützt auf Art. 7 MwStSystRL-DVO – wie folgt beispielhaft zu fassen:

  • die Bereitstellung von Websites und das Webhosting;
  • die Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und Abruf auf elektronischem Weg), die Online-Bereitstellung von Speicherplatz;
  • die Gewährung des Zugangs zu und das Herunterladen von digitalen Produkten wie z. B. Software, deren Änderungen oder Updates, von Filmen (Videodateien) und Musik (Audiodateien), von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern;
  • die Bereitstellung von Texten oder Informationen in Form von E-Books, elektronischen Publikationen (Online-Zeitungen und -Zeitschriften, Online-Verkehrsinformationen, Wetterberichte u. Ä. sowie spezifische vom Leistungsempfänger beeinflussbare Online-Informationen, wie Steuer- und Finanznachrichten, Börsendaten u. Ä.) sowie die Bannerwerbung;
  • Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (Online-Marktplätze bzw. -Einkaufsportale);
  • die automatisierte Bereitstellung von Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien;
  • Online-Sendungen und -Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung, einschließlich Web-Rundfunk mit Programmen, die ausschließlich über das Internet oder andere elektronische Netze ausgestrahlt werden;
  • Fernsehen auf Abruf oder Video on Demand, Bereitstellung von Audio- oder audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze durch einen anderen als den Mediendiensteanbieter;
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen (virtuelles Klassenzimmer mit automatisierten Lerninhalten, Online-Bearbeitung durch den Schüler und automatisierter Korrektur);
  • Internet-Service-Pakete (über den Internetzugang hinaus werden Serviceleistungen der o. g. Art erbracht).

Hiervon abzugrenzen sind Dienstleistungen, bei denen das Internet oder andere elektronische Netze nur als Kommunikationsmittel dienen, deren Erbringung aber im Wesentlichen an Tätigkeiten von Menschen gebunden ist. Keine auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen sind daher z. B.:

  • Versteigerungen herkömmlicher Art, unabhängig von der Art, wie die Gebote abgegeben werden (persönlich, per Internet, Telefon, Telefax). Leistungen dieser Art unterliegen gem. § 3 a Abs. 2 UStG der Besteuerung am Ansässigkeitsort des Kunden, wenn dieser Unternehmer ist. Sie unterliegen am Ort der Versteigerung der Besteuerung, wenn sie an Privatpersonen ausgeführt werden und die Verfügungsmacht an den Gütern hier verschafft wird.
  • Beratungsleistungen, deren Ergebnisse per E-Mail übermittelt werden, sind am Ansässigkeitsort des Mandanten zu besteuern, wenn dieser Unternehmer ist oder im Drittlandsgebiet ansässig ist. Werden diese Leistungen an in der EU ansässige Privatpersonen erbracht, unterliegt die Leistung am Sitzort des Beraters der Besteuerung.
  • Fernunterricht in herkömmlicher Form, auch wenn Lehrunterlagen per E-Mail oder auf CD-ROM per Post verschickt werden. Die Leistung ist am Tätigkeitsort des Leistungserbringers zu besteuern.
  • Online-Buchungen von Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen, von Beherbergungsleistungen, Mietwagen, Restaurantplätzen, Personenbeförderungsleistungen (wie Bahn, Bus, Flug usw.) sowie die Online-Vermittlung online zu buchender Leistungen.

Die noch in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts notwendige Abgrenzung zu den rein technisch geprägten Telekommunikationsdienstleistungen war schon seit der Verständigung der EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Richtlinie zur Umsatzbesteuerung auf elektronischem Weg erbrachter Dienstleistungen[1] obsolet geworden. Eine Ergänzung des § 3 a Abs. 4 UStG um die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (Nr. 13) zum 1.7.2003 bzw. ab 1.1.2010 der allgemeine Grundsatz des § 3 a Abs. 2 UStG sichern seitdem den Gleichklang bei der Beurteilung von in diesem Bereich häufig angebotenen Leistungsbündeln (Mischanbieter).

 
Praxis-Beispiel

Leistungsbündel

Ein in Deutschland ansässiges Softwareunternehmen gewährt einem in Österreich ansässigen Herstellungsbetrieb den Zugang zum Internet. Gleichzeitig entwickelt und aktualisiert das Softwareunternehmen die Homepage des Herstellungsbetriebs. Beide Leistungen können mit einer einheitlichen Pauschale ohne Umsatzsteuer abgegolten werden. Leistungsort ist Österreich, der österreichische Leistungsempfänger hat die Reverse-Charge-Regelung anzuwenden.[2]

[1] ABl. EG 2002 Nr. L 128 S. 41.
[2] Abschn. 3a.10 Abs. 6 und 7 UStAE zu Leistungen sog. "Mischanbieter".

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