Über den Antrag des Steuerpflichtigen entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet nicht nur, dass die Behörde ganz genau die gesetzlichen Voraussetzungen prüft. Das heißt auch, dass dem eigentlichen Zweck der Regelung, sich den Anforderungen der Wirtschaft anzupassen, Rechnung zu tragen ist. Schließlich hatte der Gesetzgeber im Blick, dass gerade bei größeren Unternehmen die Notwendigkeit der Zentralisierung von Buchführungsarbeiten immer wichtiger wird. Außerdem sollten die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften hinsichtlich der elektronischen Buchführung auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Daher sollte – bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen – dem Antrag regelmäßig entsprochen werden.

Der Antrag, die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Ausland zu verlagern, kann aber auch unter Auflagen bewilligt werden. Dabei kann dem Steuerpflichtigen bspw. auferlegt werden, dass

  • die Belege durch im deutschen Bilanz- und Steuerrecht fachkundiges Personal erfasst und kontiert werden müssen und der Steuerpflichtige vom Inland aus die Einhaltung der GoBD überwacht. Alternativ kann die Auflage erteilt werden, deutschsprachige Ansprechpartner für das Besteuerungsverfahren zur Verfügung zu stellen;
  • Steuererklärungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie diesbezügliche Erläuterungen in deutscher Sprache eingereicht werden;
  • die Handbücher zu den verwendeten Buchhaltungsprogrammen in deutscher Sprache im Inland aufbewahrt werden.
 
Wichtig

Ablehnung des Antrags muss die Finanzverwaltung begründen

Falls der Antrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung nicht bewilligt wird, muss dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör nach § 91 AO gewährt werden. Die Finanzverwaltung muss dem Steuerpflichtigen ihre Ermessenserwägungen darlegen und insbesondere ausführen, welche gesetzlichen Anforderungen der Steuerpflichtige nicht erfüllt. Der ablehnende Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Gegen diesen Verwaltungsakt kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Ist dieser nicht erfolgreich, kann Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben werden.

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