(1) 1Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. 2Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.

 

(2) 1Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. 2Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.

 

(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz 2 entgegen.

 

(4) 1Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. 2Sie kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.

 

(5) 1Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung der zuständigen Behörde. 2Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. 3Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach

 

1.

dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder

 

2.

seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.

4Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. 5Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. 6Die von einem Hersteller gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. 7Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2 entsprechend.

 

(6) 1Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. 2Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen. 3Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. 5Satz 3 gilt entsprechend.

 

(7) 1Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. 2Sie meldet dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr

 

1.

die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,

 

2.

die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte,

 

3.

die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie wiederverwendeten Altgeräte,

 

4.

die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich verwerteten Altgeräte,

 

5.

die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte,

 

6.

die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.

3Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. 4Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden. 5Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.

 

(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.

 

(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

 

(10) 1Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. 2Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die Beliehene.

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