Rz. 24

Zivilrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen Privat- und Betriebsvermögen.[1] Anders verhält es sich im Steuerrecht. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt durch den Vergleich des betrieblichen Vermögens zu Beginn und am Ende eines Wirtschaftsjahres. Dieses betriebliche Vermögen wird steuerlich als Betriebsvermögen bezeichnet. Konkret definiert wird der Gewinn für steuerliche Zwecke in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

 

Rz. 25

Dem Begriff des Betriebsvermögens kommt somit eine zentrale Bedeutung bei der Gewinnermittlung zu.[2] Dennoch ist er nicht im Einkommensteuergesetz definiert.[3] Zwar befassen sich die §§ 95109 BewG mit dem Betriebsvermögen, helfen hinsichtlich einer Definition allerdings auch nicht weiter. In § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG wird lediglich definiert, dass das Betriebsvermögen all die Teile umfasst, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.[4] Eine Definition des Begriffs Betriebsvermögen ist vorliegend aber, insbesondere aufgrund der Spezifika der Rechtsform Einzelunternehmen vonnöten. Schließlich ist der Unternehmensträger des Einzelunternehmens der Einzelunternehmer (siehe Rz. 1). Er – und nicht das Einzelunternehmen – ist beispielsweise Eigentümer der betrieblich genutzten Grundstücke. Gleichzeitig ist er aber auch Eigentümer seiner privat genutzten Grundstücke. Damit ist die Abgrenzung des Betriebsvermögens zum Privatvermögen von zentraler Bedeutung für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns.

Anders als ein Einzelunternehmer verfügt eine Kapitalgesellschaft über kein Privatvermögen.[5] Bei diesen erübrigt sich daher eine Abgrenzung. Auch Personenhandelsgesellschaften verfügen – im Gegensatz zu ihren Gesellschaftern, soweit es sich bei diesen um natürliche Personen handelt – über keine Privatsphäre.[6]

[1] Vgl. Hübner, in Sudhoff, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl. 2005, § 74 Rz. 1.
[2] Auch Wied spricht von dem Betriebsvermögen als Grundlage einer jeden Gewinnermittlung; vgl. Drüen, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG, § 4 EStG Rz. 256, Stand: 2022.
[3] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 283; Gail, BB 1977, S. 135; Haberstock, Steuerbilanz und Vermögensaufstellung, 3. Aufl. 1991, S. 62; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 24.
[4] Durch diese Definition wird lediglich eine grundsätzliche Bestandsidentität zwischen der Steuerbilanz und der Vermögensaufstellung hergestellt; vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rz. 20; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen II, 9. Aufl. 2018, S. 396 .
[5] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 88; Merkt, in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 246 Rz. 24.
[6] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 290.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge