Die Veräußerung von Anlagevermögen gehört grundsätzlich zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft[1], auch wenn dabei ein großes landwirtschaftliches Areal parzelliert und an verschiedene Erwerber mit erheblichen Gewinnen veräußert wird. Gewerblich ist hingegen die Veräußerung von Grundstücken, wenn sich der Steuerpflichtige über die Parzellierung hinaus an ihrer Erschließung als Baugelände aktiv beteiligt, z. B. durch Erstellen und Beantragen eines Bauleitplans, Bau von Erschließungsanlagen wie Straßen und öffentlichen Einrichtungen und deren Finanzierung[2], und die Parzellen an mehrere oder nur an einen Interessenten veräußert.[3]

Gewerblichkeit liegt aber dann nicht vor, wenn die Beteiligung des Land- und Forstwirts über den Rahmen einer normalen Bürgerbeteiligung nicht hinausgeht.[4]

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