Dienst- und Werkleistungen für andere Betriebe, auch unter Verwendung von eigenen Maschinen und Fahrzeugen, sind grundsätzlich gewerblich[1], gleichgültig ob sie der Land- und Forstwirt selbst oder mit seinem Personal, ggf. mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe (einschließlich der Betriebe von Körperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts)[2], ausübt. Sie gelten hingegen als Land- und Forstwirtschaft, wenn sie nicht mehr als ⅓ des Gesamtumsatzes des Betriebs und nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen, und einen funktionalen Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten aufweisen.[3]

In diese Grenzregelung schließt die Verwaltung auch solche Tätigkeiten ein, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, z. B. landschaftspflegerische Tätigkeiten für Gemeinden, wenn die Einnahmen daraus insgesamt nicht mehr als 10.300 EUR betragen.[4]

Maschinen- und Transportgemeinschaften, zu denen sich Land- und Forstwirte als GbR zusammengeschlossen haben, sind weder gewerbliche noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn sie nur an ihre Gesellschafter Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile – einschließlich der Sondervergütungen – werden vom Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und jeweils bei der Ermittlung des Gewinns des Gesellschafters berücksichtigt.[5] Sind sie in der Rechtsform von Genossenschaften organisiert, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Einnahmen für Leistungen an Nicht-Mitglieder 10 % ihrer gesamten Einnahmen nicht übersteigen.[6]

Friedhofsgärtnereien sind Landwirtschaft, wenn der Umsatz aus der Vermarktung der selbst erzeugten Pflanzen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes beträgt. Überwiegt hingegen der Umsatz aus der Grabpflege, den Dienstleistungen und der Verwendung zugekaufter Pflanzen, liegt ein Gewerbebetrieb vor.[7]Landschaftsgärtnereien sind Gewerbebetriebe, wenn der Umsatz

  • aus der Errichtung und Gestaltung von Gärten mehr als 50 % und außerdem
  • aus der Lieferung von selbsterzeugten Pflanzen weniger als 50 %

des Gesamtumsatzes beträgt.[8]

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