Eine netzgekoppelte Solarstromanlage bildet wegen ihres einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude kein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn der erzeugte Strom überwiegend im Gebäude verbraucht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein vermietetes Wirtschafts- oder Wohngebäude handelt und ob dieses zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehört; allein entscheidend ist, dass die Anlage im räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude belegen ist, d. h. auf dem Gebäudedach[1] oder auf dem zugehörigen Grund und Boden. Sie ist dann zusammen mit dem Gebäude mit seinem maßgebenden einheitlichen Gebäude-AfA-Satz abzuschreiben.

Die Vergütungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Versorgungsnetz sind Betriebseinnahmen der Land- und Forstwirtschaft, die gesamten Aufwendungen und Abschreibungen Betriebsausgaben, wenn das Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört; ist es Privatvermögen, dann führen die Vergütungen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die Ausgaben zu Werbungskosten. Ist die Anlage zusammen mit dem Neubau des Gebäudes errichtet worden, so gehören ihre Baukosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes, bei Einfügung in ein bestehendes Gebäude zu den nachträglichen Herstellungskosten.[2] Erhaltungsaufwendungen würden nur dann vorliegen, wenn die Solaranlage allein der bisher vorhandenen Heizung dient und die bereits vorhandene ergänzt.[3] Investitionszuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln mindern die Herstellungskosten und damit die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Ist das Gebäude hingegen Betriebsvermögen, so gewährt die Finanzverwaltung das Wahlrecht, die Zuschüsse als Betriebseinnahmen oder durch Minderung der Herstellungskosten zu berücksichtigen.[4]

Wird das Gebäude insgesamt zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder zur Wohnnutzung unentgeltlich überlassen und ist es Privatvermögen, so sind die Einkünfte aus der nicht überwiegenden Einspeisung des Stroms in das Versorgungsnetz m. E. sonstige Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.

Wird hingegen der erzeugte Strom überwiegend in das Versorgungsnetz eingespeist, so stellt die gesamte Fotovoltaik-Anlage ein selbstständiges bewegliches und abnutzbares WG dar, das vollen Umfangs der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Anlage ist auch dann ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn sie bautechnisch mit dem Gebäude verbunden ist. Die Einspeisungsvergütungen sind dann Betriebseinnahmen.

Steht die Fotosolaranlage im sachlichen Zusammenhang mit einem Betriebsgebäude, so stellt sie eine Betriebsvorrichtung dar, wenn sie überwiegend der Stromversorgung des Betriebs dient. Sie ist sein notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Betrieb (auch) mit dem erzeugten Strom betrieben wird. Auch in der Land- und Forstwirtschaft ist die Stromerzeugung kein Nebenbetrieb, sondern Bestandteil der landwirtschaftlichen Produktion.

[1] BFH, Urteil v. 16.9.2014, X R 32/14, BFH/NV 2015 S. 324.

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