Die Erzeugung und Vermarktung von elektrischem Strom gehört grundsätzlich nicht zur Land- und Forstwirtschaft. Er stellt auch dann kein land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis dar, wenn er aus "erneuerbaren" Grundstoffen gewonnen wird, z. B. aus Wasserkraft und Strömungswind oder durch Strahlungsenergie, Geothermie oder Biomasse einschließlich Bio-, Deponie- und Klärgas, oder aus biologisch abbaubaren Abfällen aus Haushalten und Industrie. Die Einrichtungsgegenstände zur Energieerzeugung und zur Vermarktung sind somit grundsätzlich Wirtschaftsgüter des gewerblichen Anlagevermögens.

Hingegen ist die Gesamtheit der hierzu verbundenen Einrichtungen dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Anlage mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eine Einheit bildet und der erzeugte Strom überwiegend im zugehörigen Betrieb verbraucht wird. Die Einrichtungen sind in diesem Fall dementsprechend insgesamt notwendiges Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft, die Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz Betriebseinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

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