Die Veredelung der pflanzlichen Urproduktion ist ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb[1], wenn die Menge der ver- und bearbeiteten Urproduktion überwiegend im Hauptbetrieb erzeugt wird. Die Zuordnung des Nebenbetriebs zur Land- und Forstwirtschaft erfordert außerdem, dass das veredelte Endprodukt

  • zum Verkauf bestimmt ist und
  • von der Verkehrsauffassung als land- und forstwirtschaftliches Produkt angesehen wird.[2]

Dies ist im Allgemeinen nach der ersten Produktionsstufe der Fall[3]; die Erzeugnisse der zweiten und weiteren Produktionsstufen sind regelmäßig gewerblich. Gewerbliche Verarbeitungen sind unschädlich, wenn der Umsatz daraus geringfügig ist.[4]

Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann auch von mehreren Land- und Forstwirten als Personengesellschaft betrieben werden.[5] Die Finanzverwaltung macht aber dann die anteilige Zuordnung zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter davon abhängig, dass ausschließlich Land- und Forstwirte beteiligt sind und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden.[6]

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