Land- und Forstwirtschaft bedeutet nach wie vor Pflanzenerzeugung mithilfe der Naturkräfte. Diese Begriffsbestimmung ist auch bei Verwendung von künstlicher Belichtung und Erwärmung, von industriell hergestelltem Boden (in Gewächshäusern) gegeben. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Sondernutzungen wie der Weinbau einschließlich dem kellermäßigen Ausbau[1], Obst- und Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Forstwirtschaft sowie Saatzucht und Pflanzenvermehrung sowie die Sonderkulturen Hopfen-, Spargel- und Tabakbau. Es ist nicht erforderlich, dass die erzeugten Pflanzen der menschlichen Ernährung dienen, wie z. B. Blumen, Holz, Weihnachtsbäume, Korbweiden und Heilkräuter. Reine Bearbeitungs-, Ernte- und Vermarktungsunternehmen sind jedoch Gewerbebetriebe.

Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört selbstverständlich auch die Düngung des Bodens, auch von eingeholten, ggf. abgekochten und sterilisierten biologischen Abfällen[2] von Privathaushalten und Großküchen.[3] Gewerblich wäre die Vermarktung der sterilisierten Abfälle um mehr als 30 % des Umsatzes oder mehr als 51.800 EUR im Wirtschaftsjahr.[4]

[2] Die bloße Behandlung nach der BioAbfV (BGBl 1998 I S. 285) ist nicht gewerblich.
[4] BFH, Urteil v. 27.2.1987, III R 170/83, BFH/NV 1988 S. 85; BFH, Urteil v. 11.10.1988, VIII R 419/83, BStBl 1989 II S. 284.

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