Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG zu, beschränkt Steuerpflichtigen jedoch nur, wenn sie Einkünfte aus einem inländischen Betrieb haben. Bei Betrieben, die in Mitunternehmerschaft geführt werden, steht der Freibetrag jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu. Der Freibetrag erfuhr infolge der andauernden gesetzlichen Änderungen folgende historische Entwicklung:

 

Geltungsbereich

VZ

Einfacher Freibetrag

EUR

Zusammenveranlagte

EUR
2002 bis 2004 670 1.340
ab 2015 900 1.800

Der Freibetrag wird von den positiven laufenden Einkünften und auch von jenen aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen i. S. d. § 14 EStG bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, darf jedoch nicht zu einem negativen Betrag führen. Er ist der einzige verbliebene Einkünfte-bezogene Freibetrag des EStG. Er wird seit dem VZ 2002 nur noch berücksichtigt, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten 61.400 EUR nicht übersteigt.

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