Kommentar

Nachdem eine OHG oder KG rechtskräftig verurteilt ist, kann ein persönlich haftender Gesellschafter, der wegen derselben Gesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommen wird, nur noch solche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erheben, die speziell in seiner Person begründet sind ( §§ 129 Abs. 1 , 161 Abs. 2 HGB ). Das gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger und ein geschäftsführender Mitgesellschafter arglistig zusammengewirkt haben, um einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen die vermögenslose Gesellschaft zu erwirken mit dem Ziel, dem in Anspruch genommenen Gesellschafter in seinem Prozeß mit dem Gläubiger mögliche Einwendungen gegen dessen zweifelhafte Forderung abzuschneiden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.12.1995, II ZR 220/94

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