Leitsatz

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens können Einwendungen gegen den Verwaltungsakt nicht geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt machte gegen die Kläger - zusammen veranlagte Eheleute - Einkommensteuer in Höhe von rund 75 TEUR im Wege der Vollstreckung geltend. Hiergegen wenden sich die Kläger im Klageverfahren. Die Zusammensetzung der Forderung des Finanzamts ergab sich im Einzelnen aus einer Zahlungsaufforderung vom 9.8.2010. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten gegen die Zahlungsaufforderung eingewandt, dass bereits Teilzahlungen geleistet und Erstattungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Aufstellung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei eine Verrechnung mit bereits verjährten Beträgen erfolgt. Das Gericht wies die Kläger darauf hin, dass sie den Erlass eines Abrechnungsbescheides beantragen müssten, dies geschah im August 2011. Das Verfahren wurde ausgesetzt. Anschließend beantragten die Kläger, das Verfahren fortzusetzen, da der Abrechnungsbescheid ergangen sei. Sie trugen nunmehr vor, obwohl sich aus dem Abrechnungsbescheid nur Forderungen des Finanzamts in Höhe von rund 30 TEUR ergäben, würde das Finanzamt aktuell 150 TEUR gegen die Kläger geltend machen. Die Vollstreckung sei deshalb für unzulässig zu erklären.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht München wies die Klage als unbegründet ab. Soweit die Kläger geltend machen würden, dass die Vollstreckung an sich unrechtmäßig sei, müssten diese Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte geltend gemacht werden und nicht im Vollstreckungsverfahren selber. Die Verwaltungsakte seien aber bestandskräftig. Sofern die Kläger geltend machen würden, die Forderungen des Finanzamts seien nicht nachvollziehbar, sei dies im Verfahren im Zusammenhang mit dem Abrechnungsbescheid zu berücksichtigen. Die Vollstreckung ist nur dann einzustellen, wenn der Anspruch tatsächlich erloschen sei. Dies ergebe sich aus dem Abrechnungsbescheid und müsse in einem etwaigen Verfahren gegen diesen geltend gemacht werden.

 

Hinweis

Das Urteil führt einige der zentralen Aspekte des Vollstreckungsverfahrens nach der AO vor Augen. Zum einen sind Einwendungen gegen den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der im Vollstreckungswege durchgesetzt werden soll, gegen diesen Anspruch zu erheben. Dies ergibt sich eindeutig aus § 256 AO und hätte den Klägern bzw. ihrem steuerlichen Berater auch bewusst sein müssen (siehe Dißars, in Schwarz, AO, § 256 AO Tz. 2ff). Darüber hinaus gilt es § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beachten. Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckung einzustellen oder zumindest zu beschränken, wenn der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (siehe Dißars, in Schwarz, AO, § 257 AO Tz. 13ff). Ein solches Erlöschen ist dabei regelmäßig in der Weise "geltend zu machen", dass der Steuerpflichtige einen Abrechnungsbescheid beantragt. Ist er durch diesen Abrechnungsbescheid beschwert, etwa weil das Finanzamt nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs kommt, kann der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid einlegen. Auch dies haben die Kläger nicht beachtet, was insofern kaum nachvollziehbar ist, da das Gericht die Kläger im Laufe des Verfahrens sogar auf das Erfordernis einen Abrechnungsbescheid zu beantragen, hingewiesen hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 01.10.2012, 7 K 3862/10

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