Auch im Zuge der Teilung von Geschäftsanteilen und deren Veräußerung an Neugesellschafter kann ein Eintritt in die GmbH erfolgen. Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteiles erfolgt durch Teilungsbeschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Der Beschluss muss die Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt.

Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben ein Beschluss der Gesellschaft nicht erforderlich ist.

Die Teilung hat zur Folge, dass selbstständige Geschäftsanteile entstehen. Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte gehen folglich anteilig auf den neuen Erwerber über.

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