Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Die GmbH muss über jeden Anteilsverkauf informiert werden. Hierbei gilt der Gesellschaft gegenüber im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, der in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste aufgenommen wurde (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Im Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. So kann die Abtretung und Veräußerung insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft oder auch von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). In diesem Fall spricht man von vinkulierten Geschäftsanteilen. Nachträglich kann eine Vinkulierungsklausel nur in die Satzung eingefügt werden, wenn alle betroffenen Gesellschafter zustimmen. Vinkulierungsklauseln dienen vor allem bei Familiengesellschaften als Überfremdungsschutz.

 
Praxis-Beispiel

Vinkulierungsklausel

"Ein Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil nur mit Genehmigung der Gesellschaft verfügen. Die Genehmigung erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, wobei der verfügungswillige Gesellschafter stimmberechtigt ist (oder: Ein Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter verfügen). Genehmigungsfrei sind Veräußerungen innerhalb des eigenen Familienstammes."

Die Genehmigung ist in dem vorgenannten Beispiel vom Geschäftsführer auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu erteilen, welcher eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erfordert. Der verfügende Gesellschafter ist stimmberechtigt. Die Mehrheit sollte aus Sicht des Minderheitsgesellschafters so gewählt werden, dass der Mehrheitsgesellschafter nicht schon allein die Mehrheit für die Genehmigung hat. Nach Möglichkeit sollte die Vinkulierungsklausel klarstellen, ob die Gesellschaft oder die Gesellschafter die Genehmigung erteilen. Bei Erteilung der Genehmigung durch die Gesellschaft wird diese durch die Geschäftsführer vertreten.

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