Kurzbeschreibung

Musterschreiben für die Einlegung Einspruch gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Vorbemerkung

Ein Verspätungszuschlag "kann" (Ermesssen!) in den Fällen des § 152 Abs. 1AO festgesetzt werden, wenn die Abgabefrist für die Steuererklärung abgelaufen ist. Bei der Ermessenausübung muss das Finanzamt die Häufigkeit und die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs aus der Steuerfestsetzung sowie den individuellen Verschuldensgrad berücksichtigen. Trifft den Steuerpflichtigen bei der Fristversäumnis kein Verschulden, darf kein Verspätungszuschlags festgesetzt werden.

Achtung: Keiner Ermessensausübung bedarf es in den Fällen des § 152 Abs. 2 AO. Danach "ist" ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr (z.B. Einkommensteuer-Erklärungen) oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

  1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
  2. in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 (Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bei abweichendem Wirtschaftsjahr) nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
  3. in den Fällen des § 149 Abs. 4 (Vorabanforderung) nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt

abgegeben wurde. Zu beachten sind hier aber Rückausnahmen in § 152 Abs. 3 AO

Musterschreiben: Einspruch wegen Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Steuerberater 01.01.2023

 

Finanzamt ...

 

Frau/Herr...

St.-Nr....

Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur ... 20... vom ...

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o.a. Bescheid meines Mandanten lege ich hiermit

Einspruch

ein.

Begründung und Antrag:

Der festgesetzte Verspätungszuschlag berücksichtigt nicht die in § 152 AO dargelegten Ermessenskriterien. In Anbetracht der geringen Nachzahlung und der Tatsache, dass mein Mandant bisher seiner steuerlichen Pflichten immer fristgerecht nachgekommen bin, beantrage ich, die Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von ... aufzuheben.

oder

Der festgesetzte Verspätungszuschlag in Höhe von ... beeinträchtigt meinen Mandanten in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sein mtl. Einkommen beträgt zur Zeit ... EUR. Eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

Ich beantrage daher, die Festsetzung des Verspätungszuschlags auf ... EUR aufzuheben[1].

Mit freundlichen Grüßen

 

Steuerberater

[1] Rechtswidrige Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen können nach § 130 AO ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme kann grundsätzlich auch noch nach Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Bescheids erfolgen. Allerdings ist die Ablehnung einer nach § 130 Abs. 1 AO beantragten Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheids in der Regel dann ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags nur solche Umstände vorträgt, die er bei fristgerechter Einlegung eines Einspruchs vorzubringen in der Lage gewesen wäre (vgl. BFH, Urteil v. 26.3.1991, VII R 15/89, BStBl 1991 II S. 552). Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Voll- oder Teilrücknahme eines Bescheids kann wiederum Einspruch eingelegt werden.

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