Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können gem. § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses, nicht aber des Folgebescheids angegriffen werden. Damit wird verfahrensrechtlich für das Einspruchsverfahren dem unabdingbaren Grundsatz der zwingenden Übernahme der in einem Grundlagenbescheid getroffenen materiellen Feststellungen in den Folgebescheid Rechnung getragen. Es handelt sich dabei nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern nur um eine sachliche Anfechtungsbeschränkung i. S. d. Begründetheit des Einspruchs.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sonderwerbungskosten

Der Beteiligte einer grundstücksvermietenden GbR begehrt mit dem Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid die nachträgliche Berücksichtigung von Fahrtkosten und Schuldzinsen, die bei ihm persönlich im Zusammenhang mit der Vermietung des von der GbR verwalteten Grundstücks angefallen sind (Sonderwerbungskosten). Der Einspruch ist als unbegründet zurückzuweisen, weil Sonderwerbungskosten nur im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO geltend gemacht werden können.[2] Sollte der entsprechende Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig sein, könnten die Sonderwerbungskosten auch dort nicht mehr berücksichtigt werden.[3]

 
Wichtig

Wirksamer Grundlagenbescheid

Voraussetzung für die in § 182 AO angeordnete Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids ist dessen rechtswirksame Bekanntgabe. Das ist der Fall, wenn der Grundlagenbescheid ordnungsgemäß adressiert und bekannt gegeben wurde und nicht nichtig ist. Die Entscheidung dieser Frage fällt ungeachtet der Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 2 AO in die Prüfungskompetenz des für den Folgebescheid zuständigen Finanzamts.

Dies bedeutet: Mit dem Einspruch gegen einen Folgebescheid kann zumindest geltend gemacht werden, dass der betreffende Grundlagenbescheid unwirksam sei. Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn mit einem Einspruch gegen einen Folgebescheid eingewandt wird, dass die Feststellungen im Grundlagenbescheid fehlerhaft in den Folgebescheid übernommen worden seien.

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