Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts; für den fristwahrenden Zugang trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.[1] Bei Steueranmeldungen, die die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung haben, z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers, die auch vom Arbeitnehmer angefochten werden können[2], gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Für den Beginn der Frist kommt es in diesen Fällen gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO auf den Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt bzw. auf das Bekanntwerden der Zustimmung an.

Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Fristversäumnis führt daher zur Unzulässigkeit des Einspruchs, es sei denn, dass Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu gewähren ist.[3] Über die Frage der Wiedereinsetzung ist vom Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu entscheiden. Je nach Ergebnis wird der Einspruch entweder als zulässig oder unzulässig behandelt.

Ist ein Einspruch nach Auffassung der Behörde verspätet eingegangen, ist der Einspruchsführer darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern und ggf. Wiedereinsetzung zu beantragen. Wird dies nicht beachtet, liegt durch diese Unterlassung der Gewährung rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Dieser führt zur isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung.[4]

Die Monatsfrist gilt nicht bei

  • dem Untätigkeitseinspruch i. S. d. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO[5]; dieser ist nicht fristgebunden.
  • fehlender oder unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung i. S. d. § 356 Abs. 1 AO. In diesem Fall wird der Lauf der Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Gleichwohl ist nach § 356 Abs. 2 AO die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auch hier zeitlich begrenzt, und zwar auf 1 Jahr seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Fristversäumnis auf ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Finanzbehörde zurückzuführen ist und der Steuerpflichtige dieses Verhalten trotz aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht erkennen konnte. Allerdings entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis i. d. R. nicht. Den Bürger trifft vielmehr die Pflicht, sich sachkundig zu machen und ggf. juristischen Rat einzuholen.[6] Die Jahresfrist gilt auch dann, wenn aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird, unabhängig davon, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für die Überschreitung der regulären Rechtsbehelfsfrist war.[7] Jeder inhaltliche Fehler einer Rechtsbehelfsbelehrung macht sie fehlerhaft. Demnach spielt es keine Rolle, ob sich die Unrichtigkeit auf notwendige oder lediglich auf nicht notwendige zusätzliche Informationen der Belehrung erstreckt. Unerheblich ist des Weiteren, ob der Steuerpflichtige bzw. sein Berater durch eine falsche Belehrung irregeführt und dadurch an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist. Eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung verhindert den Lauf der Rechtsbehelfsfrist somit auch gegenüber kundigen Personen.[8]

Die Rechtsmittelbelehrung soll so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet.[9] Deshalb ist es ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet. So ist z. B. für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung (bzw. in einem Steuerbescheid) erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe[10] nicht erforderlich.[11]

Unschädlich ist auch die fehlende Angabe der E-Mail-Adresse der Behörde.[12]

Unrichtig ist die Rechtsbehelfsbelehrung hingegen, wenn sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form[13] hinweist.[14]

Zur Wahrung der Frist ist es gem. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO erforderlich, dass der Einspruch fristgerecht bei der sog. Anbringungsbehörde eingeht. Dies ist grundsätzlich die Behörde, die den betreffenden Verwaltungsakt erlassen oder den begehrten abgelehnt hat, also im Regelfall das Finanzamt, in Kindergeldangelegenheiten hingegen die Familienkasse. Geht ein Einspruch bei einer unzuständigen Behörde ein, ist dies nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn er innerhalb der Einspruchsfrist an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung. Kann eine Behörde aber leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Finanzbehörde zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an d...

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