Hierbei handelt es sich um verfahrensrechtliche Erklärungen, die den Verlust der Einspruchsbefugnis zur Folge haben. Während gem. § 354 Abs. 1 Satz 3 AO der erst nach Erlass des Verwaltungsakts zulässige Verzicht einem gleichwohl eingelegten Einspruch von vorneherein die Zulässigkeit nimmt, ist es im Fall der gem. § 362 Abs. 1 AO bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglichen Rücknahme zulässig, einen erneuten Einspruch einzulegen, dies allerdings nur, wenn und solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Rücknahme hat gem. § 362 Abs. 2 Satz 1 AO nur den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge.

 
Praxis-Beispiel

Erneuter Einspruch nach Rücknahme

Ein Lohnsteuerhilfeverein legt auftragsgemäß gegen einen am 6.8.00 bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, nimmt ihn aber auf Bitten des Steuerpflichtigen am 10.8.00 wieder zurück. 2 Wochen später überlegt es sich der Steuerpflichtige wieder anders und legt erneut – diesmal persönlich – Einspruch ein. Dies ist erlaubt, und zwar bis zum 6.9.00.[1]

Für die Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts einer per einfacher Post übermittelten Einspruchsentscheidung gilt auch im Fall der Rücknahme die 3-Tagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Damit kann ein Einspruch bis zum 3. Tag nach (unter Anwendung des § 108 Abs. 3 AO) Absendung[2] der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden (wichtig für den Fall der Verböserung), selbst wenn diese den Steuerpflichtigen vorher schon erreicht hat. Das Finanzamt kann diese Verfahrensgestaltung allerdings durch Wahl der förmlichen Zustellung verhindern.[3]

Strittig ist, ob ein Einspruch noch am Tag des tatsächlichen Zugangs der mit einfachem Brief übersandten Einspruchsentscheidung – außerhalb der 3-Tagesfiktion – durch eine am Abend des Zugangstags per Telefax an das Finanzamt übermittelte Rücknahmeerklärung wirksam zurückgenommen und eine Verböserung damit abgewendet werden kann.[4]

Für die Praxis ist der Einspruchsverzicht nicht relevant. Gebrauch gemacht wird fast ausschließlich von der Rücknahme. Diese ist insbesondere ein verfahrensrechtliches Mittel, um die Hinzuziehung eines Dritten zum Verfahren – entweder nach § 174 Abs. 5 AO oder nach § 360 AO[5] – zu verhindern, eine Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zu vermeiden[6] oder einer ablehnenden Einspruchsentscheidung[7] zuvorzukommen.

Für die Wirksamkeit von Verzicht oder Rücknahme sind – wie für den Einspruch selbst[8] – besondere Formvorschriften zu beachten. Zwingend ist insbesondere die Schriftform. Möglich ist auch die Rücknahme auf elektronischem Weg ohne qualifizierte Signatur, also per einfacher E-Mail.[9] Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Steuerpflichtige einen Einspruch zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem Finanzamt bekannt sind.[10]

So kann sich z. B. eine ihrem Wortlaut nach eindeutige Einspruchsrücknahme im Gesamtkontext des vorangegangenen Geschehensablaufs sowie der erkennbaren Interessenlage des Einspruchsführers als unwirksam erweisen, nachdem er zuvor im Einspruchsverfahren wegen nicht berücksichtigter Aufwendungen eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt hat und das Finanzamt eine komplette Abhilfe durch Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 EUR in Aussicht gestellt hat.[11]

Erklärungen über den Verzicht oder die Rücknahme sind unanfechtbar, bedingungsfeindlich und unwiderrufbar. Ein Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs ist allerdings möglich, wenn dieser vor der Rücknahmeerklärung, spätestens gleichzeitig mit ihr beim FA eingeht.[12]

 
Praxis-Beispiel

Rücknahme unter Bedingung

Ein Steuerpflichtiger nimmt einen Einspruch unter der Bedingung zurück, dass ihm das Finanzamt mit einer großzügigen Stundung der Steuerschuld entgegenkomme. Die Rücknahme ist wegen der Bedingung unwirksam.

Nach Auffassung des FG Düsseldorf[13] sind jedoch "unechte" – d. h. "innerprozessuale" – Bedingungen zulässig. Eine solche liegt vor, wenn die Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über welches das Finanzamt selbst entscheidet. In diesem Fall wäre die Rücknahme erst und nur dann unwirksam, wenn die aufschiebende Bedingung nicht eintritt.

Die Rücknahme des Einspruchs kann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie von der Finanzbehörde durch unlautere Mittel, wie etwa Täuschung über die Erfolgsaussichten des Einspruchs oder unzulässige Beeinflussung, zustande gekommen ist. Eine unzulässige Einwirkung des FA auf die Entschließungsfreiheit des Einspruchsführers scheidet aber aus, wenn dieser selbst bzw. sein Bevollmächtigter rechts- oder sachkundig ist.[14]

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Beeinflussung

Ein Steuerpflichtiger nimmt seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid nur zurück, um die Einleitung eines ihm vom Finanzamt angedrohten Steuerstrafverfahrens zu verhindern. Die Verknüpfung des Anspruchs auf richtige Steuerfestsetzung mit der Durchführung eines Strafverfahrens stellt unter diesen Umständen eine unzulässige Beeinflussung dar und führt ...

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