Will der Einspruchsführer mit seinem Einspruch Erfolg haben, muss dieser nicht nur begründet, sondern zunächst einmal zulässig sein. Dementsprechend ist das Finanzamt bei jedem Einspruch verpflichtet, vorab zu prüfen, ob ein eingelegter Einspruch zulässig ist.[1] Dafür müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt nur eine, ist der Einspruch von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen. Er darf sachlich nicht behandelt werden, selbst wenn er nach materiellem Recht begründet wäre. Nur bei einem zulässigen Einspruch muss also überprüft werden, ob dem Begehren des Einspruchsführers stattzugeben ist.

Wird ein Einspruch als unzulässig verworfen und will sich der Steuerpflichtige dagegen wehren, muss er Klage beim Finanzgericht einlegen. Dabei hat er 2 Möglichkeiten. Er kann sich mit einer isolierten Anfechtungsklage zufriedengeben, sodass im Fall des Obsiegens die Sache unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung an das FA zur erneuten Prüfung zurückverwiesen wird. Er kann aber mit der Anfechtungsklage auch zusätzlich sachliche Einwendungen erheben, sodass das FG nicht nur über die Zulässigkeit, sondern auch die Begründetheit des Einspruchs zu entscheiden hat.[2]

Ein unzulässiger Einspruch führt nicht nur zur Verwerfung des Einspruchs ohne Sachprüfung. Er entfaltet auch sonst keinerlei Rechtswirkungen und geht ins Leere. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist somit Grundvoraussetzung für die

Im Einzelnen muss ein Einspruch die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

2.1 Finanzrechtsweg

Es muss der Finanzrechtsweg gegeben sein. Dies ist der Fall in

  • Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet[1], also auf Steuern, die durch Bundes- oder EG-Recht geregelt sind und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
  • Zu den Abgabenangelegenheiten gehören auch Steuervergütungen[2], wie z. B. das durch die Familienkassen auszuzahlende und festzusetzende Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG[3];
  • Verfahren zur Vollstreckung von nicht steuerlichen Verwaltungsakten.[4]
  • Streitigkeiten öffentlicher und berufsrechtlicher Art nach dem Steuerberatungsgesetz[5], z. B. bei Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsverhältnissen der Lohnsteuerhilfevereine.
  • Sonstigen Finanzverwaltungsangelegenheiten[6], z. B. im Zusammenhang mit der Investitionszulage oder der Wohnungsbauprämie.

Kein Fall für den Finanzrechtsweg sind die Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Finanzämter im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.[7] Die Kompetenzen in diesem Bereich liegen bei den Strafgerichten.[8]

2.2 Statthaftigkeit und Ausschluss des Einspruchs

Zulässiges Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist ausschließlich der Einspruch.

Ob ein Einspruch statthaft ist, also eingelegt werden kann, hängt allein davon ab, ob ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt, der angegriffen werden soll. Verwaltungsakte sind insbesondere

  • Steuerbescheide i. S. d. § 155 AO[1] und entsprechende Änderungsbescheide,
  • Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, § 179 AO
  • Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Zinsbescheide[2] nach §§ 233 ff. AO oder Verspätungszuschläge[3] nach § 152 AO
  • Abrechnungsbescheide i. S. d. § 218 Abs. 2 AO; z. B. hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen[4]
  • Prüfungsanordnungen nach § 196 AO
  • Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO[5]
  • ablehnende Entscheidungen über Anträge auf Stundung[6] bzw. Erlass[7], Fristverlängerung[8], Aussetzung der Vollziehung[9] und auf Korrektur eines Steuerverwaltungsakts.
 
Wichtig

Rechtsschutz bei Antragsablehnung

Bei der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts kommt es in der Finanzamtspraxis vor, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, sei es bewusst oder auch unbewusst. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Steuerpflichtige bzw. dessen Berater nicht merkt, dass eine verbindliche Entscheidung getroffen wurde, die mit dem Einspruch anzufechten ist, wenn auch mit der – wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung – geltenden 1-Jahresfrist seit Bekanntgabe nach § 356 Abs. 2 AO. Wird auch diese Frist verpasst...

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