Kommentar

Ursprünglich hat der Bundesfinanzhof den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte weit verstanden und den Hamburger Hafen als einheitliche Arbeitsstätte für einen dort tätigen Tallymann oder auch für einen Stauer gewertet (BFH, Urteil v. 2. 11. 1984, VI R 38/83, BStBl 1985 II S. 139). Nach neuerer Rechtsprechung ist jedoch ein größeres räumliches Gebiet nur noch dann als einheitliche, gleichbleibende Arbeitsstätte zu beurteilen, wenn es sich um zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, wie es z. B. bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstrevier der Fall ist. Dagegen fällt ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen großräumigen Arbeitsstätte (BFH, Urteil v. 5.5. 1994, VI R 6/92, BStBl 1994 II S.534). An dieser Rechtsprechung hat der BFH nunmehr erneut festgehalten und entschieden ( Reise/Reisekosten ):

Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen im Hamburger Hafen arbeitet, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Das Hafengebiet stellt keine einheitliche Arbeitsstätte dar. Es umfaßt eine Gesamtfläche von 63 qkm, wobei allein die Landfläche 43 qkm beträgt, die Kaianlagen sind etwa 59 km lang. Ein derartig weiträumiges Gebiet, in dem die Einsatzplätze eines Stauers (Liegeplätze der Seeschiffe) in unvorhersehbarer Weise an unterschiedlichen Stellen anfallen, kann nicht mehr als einheitliche Arbeitsstätte beurteilt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.02.1997, VI R 61/96

Zur Erläuterung:

Nach der vorstehend mitgeteilten Entscheidung stand dem Stauer für das Streitjahr 1993 eine Verpflegungspauschale von 8 DM für jeden Kalendertag mit mehr als 6stündiger berufsbedingter Abwesenheit von der Wohnung zu ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. Abschn. 39 Abs. 7 Satz 2 LStR 1993 . Ab 1997 ist der Abzug der Verpflegungskosten ausgeschlossen, wenn die Einsatzwechseltätigkeit an einem Tag weniger als 8 Stunden ( 1996: weniger als 10 Stunden ) dauert. Dabei ist bei der Einsatzwechseltätigkeit – anders als bei Dienstreisen – ausschließlich auf die Abwesenheit von der Wohnung abzustellen ( § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG , § 9 Abs. 5 EStG ).

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