Kommentar

Das BMF hat die Vordrucke zur Anlage EÜR des Jahres 2017 bekanntgegeben. Die Vereinfachungsregelung, nach der Selbstständige und Gewerbetreibende mit Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR im Jahr eine formlose Gewinnermittlung abgeben konnten, gilt nicht mehr.

Einnahme-Überschussrechner sind nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Für das Kalenderjahr 2017 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Schreiben vom 9.10.2017

  • die Vordrucke der Anlage EÜR
  • die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und
  • die dazugehörigen Anleitungen

bekanntgegeben.

Ab 2017 gilt eine Authentifizierungspflicht

Die Übermittlung des Datensatzes ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich.

Hinweis: Eine entsprechende Elster-Registrierung können Selbstständige und Gewerbetreibende unter www.elster.de vornehmen. Viele von ihnen verfügen aber bereits über ein entsprechendes Elster-Zertifikat, um andere Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, Lohnsteuerbescheinigungen). Dieses Zertifikat ist auch für die Übermittlung der Anlage EÜR nutzbar, sodass keine zusätzliche Neuregistrierung erforderlich ist.

Einnahmen-Grenze von 17.500 EUR ist gefallen

Bislang konnten Betriebe von der Abgabe einer standardisierten Einnahme-Überschuss-Rechnung in elektronischer Form absehen und stattdessen beim Finanzamt eine formlose Gewinnermittlung auf Papier einreichen, wenn ihre Betriebseinnahmen weniger als 17.500 EUR im Jahr betrugen. Das BMF weist darauf hin, dass diese Vereinfachungsregel ab 2017 nicht mehr gilt.

Hinweis: Die Einnahme-Überschussrechnung 2017 kann nur noch dann formlos (und in Papierform) abgegeben werden, wenn der Selbstständige oder Gewerbetreibende unter die Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO fällt. Hierzu muss er einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen und darlegen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO insbesondere der Fall, wenn die technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand geschaffen werden könnten oder wenn der Antragsteller nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, kann der Antragsteller seine Einnahme-Überschussrechnung auf dem Papiervordruck der Anlage EÜR (und ggf. weiterer Anlagen) abgeben.

Neue Vorgehensweise bei Rückabwicklung von Investitionsabzugsbeträgen

Das BMF weist darauf hin, dass dem Finanzamt die Rückgängigmachung von bereits berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen künftig durch die Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für dasjenige Jahr anzuzeigen ist, in dem der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich berücksichtigt worden ist (vgl. Rz. 24, BMF, Schreiben v. 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423, vgl. Kommentierung). Diese Vorgehensweise wird auch für Investitionsabzugsbeträge vorgeschrieben, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt worden sind. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht worden ist, wird es vom BMF aber nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr und evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.10.2017, IV C 6 -S 2142/16/10001 :011, veröffentlicht am 26.10.2017

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