Nicht alle Betriebsausgaben können komplett und im gleichen Jahr steuerlich angesetzt werden. Manche Ausgaben wie Bewirtungskosten sind nur beschränkt abzugsfähig, andere bleiben komplett Privatsache. Umgekehrt dürfen manche private Wirtschaftsgüter betrieblich genutzt und die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Auch bei der Umsatzsteuer heißt es: achtgeben und einen Cross-Check mit der Umsatzsteuererklärung machen. Worauf bei der Einnahmen-Überschussrechnung hier besonders geachtet werden muss, zeigt dieser Beitrag.
Zur beschränkten Abzugsmöglichkeit vom Arbeitszimmer: BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195; begrenzter Schuldzinsenabzug bei mehreren Unternehmern: BMF, Schreiben v. 7.5.2008, BStBl 2008 I S. 588, v. 4.11.2008, BStBl 2008 I S. 957 und v. 18.2.2013, IV C 6 – S 2144/07/10001, BStBl 2013 I S. 197.
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