In der Praxis kommt es vor, dass die Differenz zwischen dem Betrag, der nach der 0,03 %-Regelung pauschal ermittelt wurde, und der Summe, die sich auf Basis der Entfernungspauschale ergibt, negativ ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Listenpreis relativ niedrig ist. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der negativen Unterschiedsbeträge möglich.

Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich auch, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird und die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale.

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