Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass Unternehmer Gegenstände oder Leistungen aus dem Unternehmen auch für private Zwecke verwenden. Zu den wichtigsten Sach- bzw. Leistungsentnahmen für private Zwecke gehören die Warenentnahme, die private Kfz-Nutzung und die private Nutzung des betrieblichen Telefons.

Der Wert der Privatentnahmen zzgl. Umsatzsteuer ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Aufwendungen etwa für Waren, Auto oder Telefon dürfen Unternehmer im Gegenzug in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen.

Wurde bei den Betriebsausgaben Vorsteuer[1] geltend gemacht, ist die Privatnutzung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.[2]

Unentgeltliche Wertabgabe bei Unternehmern

Entnimmt der Unternehmer Waren oder Leistungen, ist dies grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme Gewinn erhöhend zu erfassen.

Sachbezug bei Arbeitnehmern

Auch wenn Unternehmer ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug oder Waren unentgeltlich überlassen, ist das in der Einnahmen-Überschussrechnung zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern spricht man von Sachbezügen.

Diese Sachbezüge führen bei den Arbeitnehmern i. d. R. zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn und zu sozialversicherungspflichtigem Entgelt. Sachbezüge werden monatlich innerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnung versteuert. Allerdings existieren für verschiedene Arten von Sachbezügen einige Freigrenzen und Freibeträge, sodass bestimmte Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Grundsätzlich sind die Sachbezüge auch umsatzsteuerpflichtig. Beim Arbeitnehmer führt der Sachbezug zzgl. Umsatzsteuer zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss die enthaltene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

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