Überblick

Sind die gesamten Aufzeichnungen der Buchführung abschließend geprüft und alle Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen erledigt, kann man mit den eigentlichen Abschlussarbeiten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnen. Unter anderem müssen das Anlagevermögen bewertet und die Abschreibungsbeträge berechnet werden.

Diese erforderlichen Nebenrechnungen sind zur Gewinnermittlung zu nehmen und müssen ggf. auf Anforderung beim Finanzamt eingereicht werden. Im Buchführungsprogramm sind am Jahresende noch einige Umbuchungen erforderlich.

Unternehmer können ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Das gilt jedoch nur, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.[1] Dieses Wahlrecht muss aber eindeutig ausgeübt werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechner erstellen steuerrechtlich keine Buchführung. Diese Unternehmer buchen nicht, sondern zeichnen lediglich ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf. Hilfreich sind hierfür Buchführungsprogramme (beispielsweise: "Lexware Buchhaltung").

In der Praxis spricht dieser Unternehmerkreis oft aber auch von Buchführung und buchen. Im weiteren Beitrag wird daher diese praxisnahe übliche Ausdrucksweise beibehalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA – nachfolgend Abschreibung genannt) von beweglichem Anlagevermögen ist in § 7 Abs. 1 bis 3 EStG geregelt, die Gebäudeabschreibung in § 7 Abs. 4 und 5 EStG und die außerplanmäßige Abschreibung in § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG.

Zudem sind noch Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) möglich. Für künftige Anschaffungen ist ein Investitionsabzugsbetrag abzugsfähig (§ 7g Abs. 1 ff. EStG; BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423). Weiterhin kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden (R. 6.6 Abs. 4 EStR).

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