Zusammenfassung

 
Überblick

Sind die gesamten Aufzeichnungen der Buchführung abschließend geprüft und alle Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen erledigt, kann man mit den eigentlichen Abschlussarbeiten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnen. Unter anderem müssen das Anlagevermögen bewertet und die Abschreibungsbeträge berechnet werden.

Diese erforderlichen Nebenrechnungen sind zur Gewinnermittlung zu nehmen und müssen ggf. auf Anforderung beim Finanzamt eingereicht werden. Im Buchführungsprogramm sind am Jahresende noch einige Umbuchungen erforderlich.

Unternehmer können ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Das gilt jedoch nur, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.[1] Dieses Wahlrecht muss aber eindeutig ausgeübt werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechner erstellen steuerrechtlich keine Buchführung. Diese Unternehmer buchen nicht, sondern zeichnen lediglich ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf. Hilfreich sind hierfür Buchführungsprogramme (beispielsweise: "Lexware Buchhaltung").

In der Praxis spricht dieser Unternehmerkreis oft aber auch von Buchführung und buchen. Im weiteren Beitrag wird daher diese praxisnahe übliche Ausdrucksweise beibehalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA – nachfolgend Abschreibung genannt) von beweglichem Anlagevermögen ist in § 7 Abs. 1 bis 3 EStG geregelt, die Gebäudeabschreibung in § 7 Abs. 4 und 5 EStG und die außerplanmäßige Abschreibung in § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG.

Zudem sind noch Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) möglich. Für künftige Anschaffungen ist ein Investitionsabzugsbetrag abzugsfähig (§ 7g Abs. 1 ff. EStG; BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423). Weiterhin kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden (R. 6.6 Abs. 4 EStR).

1 Anlagevermögen-Check

Abnutzbares Anlagevermögen, z. B. Gebäude, Maschinen, Computer, usw., verliert durch die tägliche Nutzung und aufgrund technischer Weiterentwicklungen im Lauf der Zeit an Wert. Die Anschaffungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, z. B. Maschinen oder Pkws, dürfen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben Gewinn mindernd berücksichtigt werden, sondern müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen, z. B. Grundstücke, Wertpapiere oder Finanzanlagen, werden grundsätzlich bis zum Verkauf mit den Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) im Anlageverzeichnis geführt.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung von nicht abnutzbarem Anlagevermögen und Gewinnauswirkung

Ein Unternehmer, der nicht zur Buchführung verpflichtet ist, kauft ein Grundstück, das er betrieblich nutzt. Die Anschaffungskosten können nicht Gewinn mindernd berücksichtigt werden. Erst beim Verkauf erhöht der Verkaufspreis die Betriebseinnahmen und die Anschaffungskosten müssen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Betriebliche Anlagegüter müssen – zumindest im Anschaffungsjahr – mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden.[1] Wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 90 % privat genutzt, handelt es sich komplett um notwendiges Privatvermögen. Bei Grundstücken und Gebäuden ist eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Anteil zulässig. Der betrieblich genutzte Teil gehört dann zum Betriebsvermögen.[2]

 
Wichtig

Zeitpunkt des Abschreibungsbeginns

Hat der Unternehmer bisher für ein betriebliches Wirtschaftsgut lediglich eine Anzahlung geleistet, reicht das noch nicht aus, um eine Abschreibung geltend machen zu können. Erst wenn die Rechnung vorliegt und das Wirtschaftsgut geliefert ist und damit dem Betrieb tatsächlich zur Verfügung steht, darf es abgeschrieben werden.[3]

Umsatzsteuerliche Besonderheit

Wer zum Vorsteuerabzug[4] berechtigt ist, erhält die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe im Jahr der Anschaffung zurück.

Die Abschreibung erfolgt von den Netto-Anschaffungskosten. Ist ein Unternehmer nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht die nicht abzugsfähige Vorsteuer die Anschaffungskosten und damit auch den Abschreibungsbetrag.

2 Anlagenzugänge prüfen

Das Buchführungsprogramm stellt alle Anlagekonten dar, auf denen im laufenden Jahr Beträge gebucht wurden oder auf denen es einen Bestand gibt, z. B. Maschinen, Pkw oder Geringwertige Wirtschaftsgüter.

Die Zugänge im Anlagevermögen müssen später im Anlageverzeichnis erfasst und die Abschreibung als Betriebsausgabe gebucht werden.

3 Abschreibungsart wählen

Abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Gebäude, Maschinen, Pkw usw.) muss entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten "AfA-Tabellen" (AfA steht für "Absetzung für Abnutzung") wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für viele Wirtschaftsgüter festgelegt.

An diese Vorgaben sind Unternehmer grundsätzlich gebunden. Abweichen...

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