Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt in 4 Stufen:

  • Zunächst werden in den Zeilen 91 bis 96 steuerfreie Einnahmen nach den §§ 3, 3a EStG abgezogen, entsprechende Betriebsausgaben dem bisherigen Ergebnis wieder hinzugerechnet.
  • Anschließend werden Investitionsabzugsbeträge, Zuschläge nach § 6b Abs. 7, 10 EStG sowie Hinzu- und Abrechnungen infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart angesetzt. Außerdem sind Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften zu erfassen.
  • Dann wird der sich als Zwischenresultat ergebende korrigierte Gewinn bzw. Verlust im Hinblick auf das Teileinkünfteverfahren berichtigt.
  • Schließlich werden nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG hinzugerechnet.

Zunächst ist die Summe der Betriebseinnahmen aus Zeile 22 nach Zeile 89 zu übertragen. Ebenso ist hinsichtlich der Betriebsausgaben in Zeile 88 zu verfahren, die in Zeile 90 eingehen. Bevor sich als Saldo in Zeile 104 der korrigierte Gewinn oder Verlust ergibt, sind jedoch folgende Hinzu- bzw. Abrechnungen zu berücksichtigen:

  • Übungsleiter i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG, Ehrenamtler i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG sowie Betreuer i. S. v. § 3 Nr. 26b EStG ziehen in Zeile 91 die steuerfreien Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten bis zu den Höchstbeträgen von 2.400 EUR bzw. 720 EUR bzw. 2.400 EUR ab und rechnen die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in Zeile 94 hinzu; dies setzt voraus, dass alle Betriebseinnahmen und -ausgaben zuvor bereits in der Anlage EÜR erfasst wurden;
  • in Zeile 92 werden alle übrigen steuerfreien Einnahmen, die nicht auf Übungsleiter etc. entfallen oder dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, hinzugerechnet, in Zeile 95 alle nach der Generalnorm des § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet;
  • die Zeilen 93 und 96 dienen der Korrektur des Ergebnisses um zu kürzende steuerfreie Sanierungserträge nach § 3a EStG und hinzuzurechnende Aufwendungen in Verbindung mit solchen Sanierungserträgen nach § 3c Abs. 4 EStG;
  • in den Zeilen 97 bis 99 dem Gewinn hinzuzurechnende Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus den Wirtschaftsjahren 2016 bis 2018, die im Wirtschaftsjahr 2019 angeschaffte bzw. hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter betreffen.

    • Hinzurechnungen infolge nicht durchgeführter Investitionen sind nicht in der Anlage EÜR 2019, sondern in einer berichtigten Anlage EÜR für das jeweilige Abzugsjahr vorzunehmen.
 
Wichtig

Differenzierung bei Investitionsabzugsbeträgen

Die Aufschlüsselung der hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträge entsprechend den Wirtschaftsjahren, in denen sie abgezogen werden (Zeilen 97 bis 99), dient vor allem der Finanzverwaltung. Infolge dieser Differenzierung können die Finanzämter überwachen, ob und wie Investitionen vorgenommen wurden, für die diese Abzugsbeträge in Vorjahren in Anspruch genommen wurden.

Darauf deutet auch die jeweils zusätzliche Forderung nach Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt hin. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Abzugsbeträge je (geplanter) Einzelinvestition aufzuschlüsseln sind; außerdem sind jeweils die Gründe für die Rückgängigmachung anzugeben.

Bei Verstößen gegen die Verwendungsvoraussetzungen bereits in Vorjahren angeschaffter Wirtschaftsgüter sind berichtigte Anlagen EÜR für die Vorjahre an das Finanzamt zu übermitteln.

  • in Zeile 100 sind Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7, 10 EStG anzusetzen, die dann anfallen, wenn eine 6b-Rücklage mangels Investition Gewinn erhöhend aufzulösen ist; der Betrag der aufgelösten Rücklage geht in die rechte Spalte von Zeile 121 ein.
  • in Zeile 101 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG; hierbei handelt es sich um die Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsgüter, die in Wirtschaftsjahren ab 2020 angeschafft bzw. hergestellt werden sollen.
  • in Zeile 102 der Saldo aus den Hinzurechnungen bzw. Abrechnungen infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Bilanzierung bzw. nach Durchschnittsätzen zur Einnahmen-Überschussrechnung sowie das Ergebnis aus der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs. Resultiert aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Gewinn, besteht für diesen – anders als beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung – kein Wahlrecht zur Verteilung auf bis zu 3 Jahre. Führt der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung dagegen zu einem Verlust, kann dieser auch nicht aus Billigkeitsgründen über 3 Jahre verteilt, sondern muss sofort abgesetzt werden.[1] Wird ein Verlust nicht in der Anlage EÜR angesetzt und ergibt er sich auch nicht aus weiteren Unterlagen zur Steuererklärung, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr geändert werden.[2] Beim Eintrag in dieser Zeile ist darauf zu achten, dass das korrekte Vorzeichen ergänzt wird.
  • in Zeile 103 positive oder negative Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften; Ergebnisanteil muss in diesem Zusammenhang so verstanden werden, dass darunter das kumulierte Ergebnis aus Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen s...

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