Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. Derartige Beträge gehen in die linke Spalte von Zeile 71 ein.
  • Sind in 2019 dagegen noch Gewerbesteuer(nach)zahlungen sowie steuerliche Nebenleistungen zur Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume vor 2008 angefallen, sind diese noch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entsprechend stellen Gewerbesteuererstattungen für Erhebungszeiträume vor 2008 noch Betriebseinnahmen dar. Derartige Erstattungen sind in Zeile 15, Zahlungen in Zeile 66 zu erfassen. Die noch bis VZ 2018 zur Erfassung der Gewerbesteuer vorgesehene Zeile 57 ist entfallen.
  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a AO gehen unabhängig davon, welchen Erhebungszeitraum sie betreffen, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Zeile 15 ein.

Als weitere betriebliche Steuern werden Zahlungen von Kraftfahrzeugsteuer in Zeile 82 und von Grundsteuer in Zeile 48 für Geschäftsräume bzw. in Zeile 70 für häusliche Arbeitszimmer erfasst; etwaige Erstattungen fließen in Zeile 15 ein.

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer auf Zinsen oder Dividenden stellen keine Betriebsausgaben dar; der jeweilige Kapitalertrag geht mit dem Bruttobetrag in Zeile 15 ein, die Abzugsbeträge sind nur in der Anlage KAP-BET des Einzelunternehmers zu berücksichtigen.

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