Zusammenfassung

 
Überblick

Die Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) wird im Folgenden in alphabetischer Reihenfolge dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gewinnermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung wird in § 4 Abs. 3 EStG geregelt.

1 Betriebseinnahmen

1.1 Allgemeines

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen.[1]

Betriebseinnahmen sind somit insbesondere alle Erlöse aus Verkäufen oder Leistungen, wie z. B. Warenverkäufe, Verkäufe von Anlagevermögen, Provisions- und Zinseinnahmen. Als Betriebseinnahmen kommen aber auch Zuflüsse in Betracht, denen keine Gegenleistungen gegenüberstehen, wie z. B. Erstattung von Betriebssteuern oder Schadensersatz.

Der Zufluss kann in Geld oder Sachbezügen erfolgen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[2]

Private Vorgänge (Schenkungen/Erbschaften) oder Darlehensgewährungen stellen keine Betriebseinnahmen dar. Auch durchlaufende Posten sind nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) gilt die Umsatzsteuer jedoch nicht als durchlaufender Posten, sondern auch als Einnahme oder Ausgabe.[3]

1.2 Betriebseinnahmen von A-Z

1.2.1 Abfindungen

Erhaltene Abfindungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind. Das gilt auch, wenn Betriebsausgaben (auch nicht abzugsfähige) von dritter Seite ersetzt werden.

1.2.2 Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen sind wie Anzahlungen grundsätzlich Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses, z. B. Honorarabschläge der Kassenärztlichen Vereinigungen.

1.2.3 Aufwendungen, ersparte

Ersparte Aufwendungen sind keine Einnahmen.[1]

1.2.4 Betriebsverpachtung

Wird der Betrieb im Ganzen verpachtet, hat der Unternehmer grundsätzlich das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären (Folge: zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) oder den Betrieb weiterzuführen. In diesem Fall bleibt die bisherige Einkunftsart, z. B. aus Gewerbebetrieb, bestehen. Die Beibehaltung der Gewinnermittlung durch EÜR ist dann auch weiterhin möglich. Für freiberufliche Betriebe wird angenommen, dass bei ihrer Verpachtung i. d. R. eine Betriebsaufgabe vorliegt.[1]

1.2.5 Betreuer

Zu unterscheiden sind berufsmäßige und ehrenamtliche Betreuer. Bei mehr als 10 Vormundschaften liegt eine berufsmäßige Ausübung vor. Einnahmen gehören zu den steuerpflichtigen selbstständigen Einkünften. Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese stellen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar, die nach § 3 Nr. 26b EStG bis zu 3.000 EUR steuerfrei sind.[1]

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kann nicht gewährt werden, weil keine Aufwandsentschädigung vorliegt.[2]

1.2.6 Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten sind Einnahmen bzw. Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt werden, z. B. verauslagte Gebühren und Kosten, sind keine Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben.[1]

1.2.7 Einlagen

Einlagen aus dem Privat- in das Betriebsvermögen sind keine Einnahmen.[1]

 
Hinweis

Einlagen in der Anlage EÜR erklären

Entnahmen und Einlagen sind allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung auch im Rahmen der EÜR aufzuzeichnen und im Vordruck EÜR zu erklären.

1.2.8 Einnahmeverzicht

Der Einnahmeverzicht aus betrieblichen Gründen ist keine Einnahme. Der Verzicht aus privaten Gründen gilt als Betriebseinnahme und gleichzeitige Entnahme.[1]

1.2.9 Entnahmen

Entnahmen von Anlage- oder Umlaufvermögen sind mit dem Teilwert zzgl. Umsatzsteuer als Betriebseinnahme zu erfassen, Nutzungen und Leistungen mit den Selbstkosten (jeweils zzgl. Umsatzsteuer).[1]

1.2.10 Entschädigung

Entschädigungen als Ersatz für entgangene Einnahmen sind nach § 24 Nr. 1a EStG als Betriebseinnahme zu erfassen.

1.2.11 Fotovoltaikanlage

Ab 1. Januar 2023 werden Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung lt. Marktstammdatenregister auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäu...

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