Wurde in den Vorjahren ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch genommen, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, den Gewinn in einem späteren Jahr um 50 % seiner Investitionen (bis zur Höhe des Investitionsabzugsbetrags) zu erhöhen und den Investitionsabzugsbetrag insoweit aufzulösen. Der nach den folgenden drei Wirtschaftsjahren noch bestehende Restbetrag ist zwangsweise aufzulösen. Dabei wird der Steuerbescheid des Jahres der Bildung geändert. Die Steuernachzahlung ist zu verzinsen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge