Betriebseinnahmen sind alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen.[1]

Betriebseinnahmen sind somit insbesondere alle Erlöse aus Verkäufen oder Leistungen, wie z. B. Warenverkäufe, Verkäufe von Anlagevermögen, Provisions- und Zinseinnahmen. Als Betriebseinnahmen kommen aber auch Zuflüsse in Betracht, denen keine Gegenleistungen gegenüberstehen, wie z. B. Erstattung von Betriebssteuern oder Schadensersatz.

Der Zufluss kann in Geld oder Sachbezügen erfolgen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[2]

Private Vorgänge (Schenkungen/Erbschaften) oder Darlehensgewährungen stellen keine Betriebseinnahmen dar. Auch durchlaufende Posten sind nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) gilt die Umsatzsteuer jedoch nicht als durchlaufender Posten, sondern auch als Einnahme oder Ausgabe.[3]

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