Der Zufluss von Einnahmen erfolgt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld oder ein Wirtschaftsgut. Erfolgt der Zahlungseingang bei einem Bevollmächtigten, z. B. durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle, gilt der Betrag auch bei dem Unternehmer als zugeflossen.

Bei Zahlung durch Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Zufluss bei Gutschrift auf dem Bankkonto durch den Kartenausgeber. Bei einer Aufrechnung ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung maßgebend, sofern beide Forderungen fällig sind.

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