Mit Überschusseinkünften im Zusammenhang stehende Einnahmen können dem Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswert zufließen. Geldwerte Güter sind Sachbezüge, die dem Steuerpflichtigen durch Zuwendung von Sachen, Rechten, Leistungen, Nutzungen sowie sonstigen Vorteilen jeder Art (auch durch Zuwendung von Dritten) zufließen. Voraussetzung für die steuerliche Erfassung als Einnahmen ist die wirtschaftliche Bereicherung des Bedachten.

Die Frage der Sachbezugsversteuerung und die damit einhergehende Abgrenzung von den (mangels Zufluss einer Vermögensmehrung) nicht steuerbaren Zuwendungen ist vor allem im Bereich der Lohneinkünfte von Bedeutung. So führen z.  B. zu steuerpflichtigen Sachbezügen:

  • die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ oder preislich hochwertigen Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber, auch dann, wenn das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Bekleidungsstücke sowohl Repräsentationszwecken als auch der Werbung dient.[1] Dagegen kann die Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke eigenbetrieblich veranlasst sein, ohne zu einer steuerpflichtigen Bereicherung beim Arbeitnehmer zu führen[2];
  • die Zahlung von Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers an den Darlehensgeber[3];
  • die Verzinsung von Genussrechten, die vom Arbeitgeber erworben wurden[4]

    ;

  • eine Lohnnachzahlung, die der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X unmittelbar an die Arbeitsverwaltung leistet[5];
  • Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen am Wohnhaus eines allenfalls abstrakt gefährdeten Arbeitnehmers[6];
  • die Übernahme von Bußgeldern, die gegen angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind[7];
  • die Überlassung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte[8]

    ;

  • Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden. Sie können Arbeitslohn sein, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen[9]

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  • Entschädigungszahlungen an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit[10]

    ;

  • die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen.[11]

Eine zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führende Einnahme kann bei arbeitsvertraglicher Überlassung einer Wohnung an einen Arbeitnehmer vorliegen.[12] Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören auch Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt.[13]

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen rechnen auch erstattete Werbungskosten eines früheren Jahres. Dies kann z.  B. der Fall sein, wenn der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer im Rahmen des Kaufpreises Finanzierungskosten erstattet, die dieser als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen hatte.[14] Entsprechendes gilt für die teilweise Rückzahlung eines zuvor als Werbungskosten abgezogenen Disagios durch die Bank aufgrund einer Sondertilgung durch den Steuerpflichtigen. Die Erfassung als Einnahme muss selbst dann erfolgen, wenn die Rückzahlung des Disagios zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Steuerpflichtige keine Einkünfte mehr erzielt.[15]

Vermietet der Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer oder eine als Home-Office genutzte Wohnung an seinen Arbeitgeber, kann dies beim Arbeitnemer zu Arbeitslohn oder zu Vermietungseinkünften führen.[16]

 
Praxis-Tipp

Schadensersatzleistungen

Schadensersatzleistungen führen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen, wenn sie auf der privaten Vermögensebene liegen. Dies gilt z.  B. für Schadensersatzrenten oder für Brandversicherungsentschädigungen, soweit sie über den Ersatz von Werbungskosten hinausgehen, d.  h. einen Vermögensschaden am Gebäude ersetzen.[17]

Dagegen liegen Entschädigungen im Nutzungsbereich, z.  B. Ersatz des Mietausfalls, auf der Einnahmenebene[18] vor.

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