Einnahmen sind steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 EStG erfüllen, d.  h. unter die dortige abschließende Aufzählung fallen. Die aufgeführten Fälle betreffen überwiegend die Steuerfreistellung von Zuwendungen an Arbeitnehmer, wie z.  B. Lohnersatzleistungen[1], Erstattung von Werbungskosten[2], Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer[3] u. Ä.

Bei der Erstattung von Werbungskosten ist zu beachten, dass eine Steuerfreiheit nach den Regelungen in § 3 Nr. 13 und 16 EStG nur in Betracht kommt, soweit Kosten erstattet werden, die ihrer Natur nach Werbungskosten i.  S.  v. § 9 Abs. 1 EStG sind. Vergütungen zur Beschaffung klimabedingter Kleidung und zur Ausstattung bei Auslandsumzügen fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschriften.[4]

Im Bereich der sonstigen Einkünfte bleiben Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei.[5] Dagegen sind Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse[6], die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sog. Mehrbedarfsrenten), schon grundsätzlich nicht steuerbar.[7] Entsprechendes gilt für die Zahlung von Schmerzensgeldrenten.[8]

Zur Steuerfreiheit von Eingliederungszuschüssen hat der BFH mit Urteil vom 29.8.2017 Stellung genommen..[9]

 
Praxis-Tipp

Nebenberufliche Tätigkeiten

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten (Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder, Betreuer, künstlerische Tätigkeiten sowie Pflegetätigkeiten) bleiben bis zu einem Betrag von 2.400 EUR steuerfrei.[10] Hier kommt ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur in Betracht, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag von 2.400 EUR übersteigen.

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben generell unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 720 EUR steuerfrei, sofern sie nicht bereits unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG fallen.

 
Praxis-Tipp

Hauptberuflich selbstständige Tätigkeiten

Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können Betriebsausgaben bei hauptamtlicher Tätigkeit pauschal i.  H.  v. 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 EUR, sowie bei nebenamtlicher Tätigkeit pauschal mit 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 EUR, jährlich abgezogen werden.[11]

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