Begriff

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen neben den laufenden Zuwendungen auch solche, die nicht regelmäßig zufließen, etwa Einmalzahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Abfindungen und Tantiemen. Zur Abgrenzung gegenüber dem laufenden Arbeitslohn verwendet der Gesetzgeber hierfür die Bezeichnung sonstige Bezüge. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Lohnsteuerberechnung anderen Regeln folgt, je nachdem, ob es sich um laufenden Arbeitslohn oder um Einmalzahlungen handelt. Die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist auch deshalb von Bedeutung, weil die zeitliche Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr bei gleichzeitiger Zahlung auseinanderfallen kann. Schließlich ist bei sonstigen Bezügen der ermäßigte Steuerabzug zu prüfen, wenn es sich hierbei um steuerbegünstigte Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Definition der sonstigen Bezüge ergibt sich aus § 38a Abs. 1 EStG, der auch die unterschiedliche zeitliche Erfassung des Arbeitslohns regelt, je nachdem ob es sich um laufende oder sonstige Bezüge handelt. Die Besonderheiten, die für die Einbehaltung der Lohnsteuer von Einmalzahlungen im Unterschied zum laufenden Arbeitslohn bestehen, sind in § 39b Abs. 3 EStG gesetzlich geregelt. Ergänzende Hinweise hat das BMF in die Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommen (R 39b.6 LStR). Regelungen zur ermäßigten Besteuerung von Einmalzahlungen als Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält § 34 EStG.

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