Bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle ist zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die sozialversicherungspflichtig sind, und übrigen Arbeitnehmern. Entsprechend ist die Steuerberechnung nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle oder der besonderen Jahreslohnsteuertabelle vorzunehmen.

Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist für einen Arbeitnehmer anzuwenden, der in allen 3 Sozialversicherungszweigen gesetzlich versichert ist. Die besondere Lohnsteuertabelle gilt dagegen für Arbeitnehmer, die in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind. Die bisherige Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit gesetzlicher Rentenversicherung, für die in die allgemeine Lohnsteuertabelle (Tabelle A) die Vorsorgepauschale mit höheren Beträgen eingearbeitet war, und in die für Arbeitnehmer geltende besondere Lohnsteuertabelle, wenn der Anspruch auf Altersversorgung ohne gesetzliche Beitragsleistungen erworben wurde, ist entfallen. Welche Tabelle maßgebend ist, richtet sich ausschließlich danach, ob der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung nach der allgemeinen/besonderen Jahreslohnsteuertabelle

Eine gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin erhält in 2023 einen monatlichen Bruttolohn von 2.800 EUR. Als Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitgeber die Steuerklasse I und ein Jahresfreibetrag von 500 EUR mitgeteilt worden. Mit dem Dezemberlohn 2023 wird ein Weihnachtsgeld von 1.800 EUR überwiesen. Das Urlaubsgeld, das im Monat Juni ausbezahlt worden ist, betrug 900 EUR.

 
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn laufende Bezüge 33.600 EUR
bereits erhaltene Sonderzuwendung Urlaubsgeld (Juni) + 900 EUR
abzgl. Jahresfreibetrag ./. 500 EUR
maßgeblicher Jahresarbeitslohn 34.000 EUR
Jahreslohnsteuer laut allgemeiner Jahreslohnsteuertabelle (gesetzlich versicherte ­Arbeitnehmerin) 3.690 EUR
maßgeblicher Jahresarbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug (34.000 EUR zzgl. 1.800 EUR) 35.800 EUR
Jahreslohnsteuer laut allgemeiner Jahreslohnsteuertabelle 4.106 EUR
Lohnsteuer für 1.800 EUR Weihnachtsgeld (4.106 EUR ./. 3.690 EUR) 416 EUR

Für bestimmte Entschädigungen kommt nach dem Gesetz eine ermäßigte Besteuerung in Betracht.[1] Hauptanwendungsfall sind in der Praxis Entlassungsabfindungen. Die Steuerermäßigung ist bereits beim Lohnsteuerverfahren zu gewähren. Dasselbe gilt für Vergütungen, die als sonstiger Bezug für eine mehrjährige Tätigkeit bezahlt werden.

Zu den begünstigten Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit zählen nur noch solche sonstigen Bezüge, die für eine Tätigkeit bezahlt werden, die

  • sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und
  • einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.[2]

Beispiele sind steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen, die ebenso nach der Fünftelregelung begünstigt sein können, wie Gehaltsnachzahlungen, die einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten betreffen.[3] Ebenso kommt die ermäßigte Besteuerung für Überstundenvergütungen, wenn diese für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gezahlt werden[4], für Pensionsabfindungen und für die Auskehrung von Arbeitslohnwertguthaben, die über mehr als 12 Monate angesammelt worden sind, in Betracht.

 
Hinweis

Wegfall der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerverfahren

Zur Vereinfachung der Lohnsteuerabrechnung im Lohnbüro wird die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren für Einmalzahlungen ab 2025 ersatzlos gestrichen.[5]

Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 der Einkommensteuer vorbehalten. Der Arbeitnehmer kann die Steuerermäßigung bei seiner persönlichen Einkommensteuer ggf. im Wege einer Antragsveranlagung geltend machen. Dem Arbeitnehmer enstehen damit – abgesehen von einem etwaigen Zinsverlust – keine Nachteile.

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